Bei unserem Gericht taucht immer wieder folgende Frage auf:
In vielen Vereinssatzungen ist geregelt, dass der Vorstand das zuständige Einberufungsorgan für die Einberufung zur Mitgliederversammlung ist. Hierbei genügt es, wenn die nach der Satzung vertretungsberechtigte Zahl von Vorstandsmitgliedern einlädt (vgl. Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn. 157).
Häufig werden nun allerdings Kopien der Einladungen eingereicht, bei der lediglich eine Person die Einladung unterschrieben hat, die den Verein nicht einzeln vertreten darf.
Es ist wohl zwar sicher richtig, dass eine Beauftragung durch die restlichen Vorstandsmitglieder möglich und zulässig ist. (Hierzu zitiert Sauter/Schweyer "BayObLG JFG 6, 230. Leider kann ich diese Entscheidung nirgendwo finden.)
Nun stellt sich jedoch die Frage, ob diese Beauftragung aus der Einladung auch hervorgehen müsste.
Habe diesbezüglich im Internet lediglich einen Beitrag des Rechtsanwalts Nessler http://www.rkpn.de/backup/gxwpnlt…ein-verband.pdf) gefunden. Dieser schreibt, dass aus der Einladung erkennbar sein müsste, wer der Einladende ist. Die beauftragte Person habe zum Beispiel in den Text mit aufzunehmen, dass "sie namens und im Auftrage des vertretungsberechtigten Vorstandes in den Personen X und Y zur Mitgliederversammlung einlade".
Wie seht Ihr das?