Hallo,
ich habe einen Herausgabeantrag des Hinterlegers zur Bearbeitung vorliegen.
Hinterlegt wurde eine Sicherheitsleistung durch den Kläger. Es wurde (irrtümlicherweise) auf die Rücknahme verzichtet. Nunmehr ist der Grund der Sicherheitsleistung entfallen - das Urteil ist rechtskräftig. Der Kläger begehrt die Rückgabe der Sicherheit. Ohne den erklärten Rücknahmeverzicht hätte ich an ihn auszahlen können.
Aber wie wirkt sich der erklärte Rücknahmeverzicht auf die Herausgabe aus? Benötige ich die Erklärungen der aller Empfangsberechtigten (hier: Kläger und Beklagter)?