Hallo,
mir liegen verschiedene Anträge auf Eintragung von Zwangshypotheken vor.
Die Gläubigerbezeichnungen in den Titeln lauten
- Fa. XY Hausverwaltung, Inhaberin P. M., Seestraße 6 - 7....
- Wohnungs- und Teileigentümer der WEG Seestraße 6 - 7, gemäß gesonderter Liste, vertreten durch die Fa. XY Hausverwaltung, Inhaberin P.M. Seestraße...
- Wohungseigentümergemeinschaft Seestraße 6 - 7, mit Ausnahme des Beklagten, Seestraße 6 - 7....
Zu beachten sind §§ 750 ZPO, 10 Abs. 6 WEG. Die Anmerkungen im Schöner/Stöber zu Rdnr. 2162c verwirren mich mehr, als sie zur Klärung der Rechtslage beitragen.
Haltet ihr die Wohnungseigentümergemeinschaft für eintragbar?