WEG als Gläubiger von Zwangshypotheken

  • Hallo,

    mir liegen verschiedene Anträge auf Eintragung von Zwangshypotheken vor.

    Die Gläubigerbezeichnungen in den Titeln lauten

    - Fa. XY Hausverwaltung, Inhaberin P. M., Seestraße 6 - 7....

    - Wohnungs- und Teileigentümer der WEG Seestraße 6 - 7, gemäß gesonderter Liste, vertreten durch die Fa. XY Hausverwaltung, Inhaberin P.M. Seestraße...

    - Wohungseigentümergemeinschaft Seestraße 6 - 7, mit Ausnahme des Beklagten, Seestraße 6 - 7....

    Zu beachten sind §§ 750 ZPO, 10 Abs. 6 WEG. Die Anmerkungen im Schöner/Stöber zu Rdnr. 2162c verwirren mich mehr, als sie zur Klärung der Rechtslage beitragen.

    Haltet ihr die Wohnungseigentümergemeinschaft für eintragbar?

  • Zur Eintragung der WEG-Gemeinschaft und ggf. Auslegung des Titels s. auch hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post969736
    Da Dir mehrere Titel vorliegen, sind die Ausführungen des OLG München im Beschluss vom 13.01.2010 - 34 Wx 117/09
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-02248?hl=true
    zu beachten.

    Notfalls bedarf es der klarstellenden Vollstreckungsklausel („Beischreibung“, s. Brandenburgisches OLG, 4. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2016, 4 U 155/14, RZ 39 mwN; Stöber im Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, Vorbemerkung RN 14 vor § 704 ZPO).

    Der BGH führt dazu im B. vom 14.01.2016, V ZB 148/14, aus:
    „Haben sich die Rechtsform und - hier bei der ersten Umwandlung – auch die Firma des Rechtsträgers geändert, soll allerdings der neue Name des Schuldners auf dem Titel vermerkt werden (sog. Beischreibung), weil die Vollstreckungsorgane mit der Prüfung der Identität der betreffenden Person andernfalls überfordert sein könnten und damit der Beginn der Vollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO) gefährdet wäre (vgl. BayObLGZ 1978, 143, 144; 1987, 446, 447; OLG Köln, GmbHR 2003, 1489, 1492). Die Beschreibung ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335 Rn. 13) verzichtbar, wenn sich die Identität des Vollstreckungsschuldners mit der im Titel bezeichneten Person für das Vollstreckungsorgan auf Grund eigener Ermittlungen - wie durch Einsichtnahme in das Handelsregister - zweifelsfrei ergibt. Das ist hier - soweit es um die Gesellschaft als Eigentümerin des Grundstücks und nicht um deren Gesellschafter geht – der Fall…“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!