Nachlasspflegschaft für Erstattungsansprüche gegen die Krankenversicherung

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem und bin mithilfe der Suchfunktion im Forum nicht fündig geworden.
    Mein Erblasser ist vor nahezu 2 Jahren verstorben.
    Sämtliche bekannt gewordenen Erben haben seinerzeit ausgeschlagen. Es gibt diverse Gläubigeranfragen.
    Jetzt beantragt die PVS die Anordnung einer Nachlasspflegschaft wegen diverser offenstehender Arztrechnungen; der Nachlasspfleger solle die Ansprüche bei der Krankenversicherung geltend machen und die Arztrechnungen begleichen.
    Davon abgesehen, dass, wenn es tatsächlich zu einer Auszahlung käme, diese nicht zweckgebunden sein dürfte und damit alle Gläubiger bei einer Auszahlung zu berücksichtigen wären- , ist das tatsächlich ein Fall einer Nachlasspflegschaft; insbesondere da es, allein aufgrund des Zeitablaufes, keine Unterlagen mehr geben dürfte.
    Oder ist das ein Fall für ein Nachlassinsolvenzverfahren; aber ginge das, ohne Vorschuss?
    Bin ratlos und für jede Hilfe dankbar!

  • Ich schließe mich meinen Vorpostern an.
    Wofür eine Pflegschaft nach §1961 BGB anordnen, wenn definitiv nichts da ist? Also Fiskuserbrecht feststellen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Für ein ähnlichen Fall führe ich gerade eine Nachlasspflegschaft.

    Privatpatient, schon fast 2 Jahre tot, war vor seinem Tod sehr lange sehr krank, jede Menge Arztrechnungen, nähere Verwandtschaft hat ausgeschlagen.

    Ob der Nachlass verschuldet ist, wird man erst wissen, wenn geklärt ist, welche Rechnungen bezahlt und/oder von der Krankenversicherung bereits erstattet wurden. Wenn der Erblasser ein Krankenhaustagegeld versichert hatte, kann das dem Nachlass helfen. Das Problem sind die Mahnkosten, die in den 2 Jahren aufgelaufen sind.

    Unterlagen gibt es auch nach 2 Jahren noch. Die Ärzte, die Geld haben wollen, werden schon Rechnungskopien schicken und die Krankenversicherung merkt sich auch, was sie schon bezahlt hat.

    Das Sicherungsbedürfnis ist darin zu sehen, dass man die Ansprüche gegen die Krankenversicherung geltend machen muss, ehe sie verjähren.

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