Sicherungshypothek

  • Hallöchen, ich hab da mal eine Frage...

    Kann mir jmd bitte den § 1148 BGB zur Eigentumsfiktion erklären? Mich interessiert insbesondere, wie der § zu verstehen ist, wenn es um eine eingetragene Sicherungshypothek geht in einem Grundbuch, welches zwei Eigentümer, je zur Hälfte, einer ist verstorben, ausweist. Kann ich ohne weiteres die Zwangsversteigerung beantragen als Gläubiger dieser Sicherungshypothek?

    Danke vorab !

  • Na du musst dir keine Gedanken um den Eigentümer machen. Du kannst erst mal davon ausgehen, dass die, die im GB stehen, auch Eigentümer sind. Das gilt im Zusammenhang mit 1147 BGB.
    Wenn du aber schon eine ZwaSi im GB eingetragen hast, hast du doch bereits einen Duldungstitel. Du müsstest jetzt noch die Erben rausfinden und einen entsprechenden Antrag stellen. Ich weiß nur nicht, was du für einen Titel hast. Wenn du jetzt ein Urteil oder ähnliches hast, musst du diesen umschreiben lassen nach 727 ZPO, weil du schon über den 1147 BGB raus bist. Du hast schon einen Titel.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich vollstrecke aus einem Leistungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz iVm AO. Der Bescheid ist adressiert und bestandskräftig ergangen an beide Eigentümer (Mutter & Sohn). Zu Lebzeiten der Mutter wurde Sicherungshypo zu unseren Gunsten eingetragen. Nun ist Mutter verstorben und Sohn nicht auffindbar, da vor Jahren in die Niederlande.

  • Ich weiß nicht, ob du deinen Titel irgendwie verändern musst (also den Bescheid für die mütterliche Hälfte). Du wirst um den Erbschein nicht drumrum kommen. § 17 ZVG will entweder den eingetragenen Eigentümer oder den Nachweis.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


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    Maxim Gorki



  • § 6 Absatz 4 VwVGBbg

    (4) Wird der Vollstreckungsschuldner als Rechtsnachfolger eines anderen in Anspruch genommen, so kann die Vollstreckung erst eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen nach den Bestim-mungen dieses Gesetzes auch für seine Person vorliegen. Die Vollstreckung, die zurzeit des Todes des Vollstre-ckungsschuldners gegen diesen bereits begonnen hatte, kann auch ohne Vollstreckungsvoraussetzungen nach Satz 1 in den Nachlass fortgesetzt werden. § 779 Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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