Behörde als Drittschuldner

  • Ich habe hier folgende - nicht unübliche - Konstellation:

    Gepfändet werden soll Anspruch A. Als Drittschuldner ist genannt: Das Landesamt für Steuern und Finanzen etc. pp.

    Ich schreibe Zwischenverfügung mit der Bitte um Benennung eines Drittschuldners, da das LSF nicht rechtsfähig ist; mithin kein Drittschuldner sein kann. Denn das Vollstreckungsgericht hat im Rahmen der Pfändung eine Schlüssigkeitsprüfung durchzuführen, ob die angegebenen Ansprüche überhaupt bestehen könnten. Wenn der "Drittschuldner" aber nicht rechtsfähig ist, ist es ausgeschlossen, daß der Schuldner Ansprüche gegen ihn hat.

    Hat jemand gewichtige Gründe, die gegen meine Argumentation sprechen?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Leider kann ich dem Link nicht folgen, vermute aber, daß er zu einer Vertretungsverordnung führt. Auch diese gibt es hier.

    Darin steht aber sinngemäß:

    ... wird der Freistaat Sachsen a l s D r i t t s c h u l d n e r ...
    bei der Entgegennahmen von ...
    v e r t r e t e n.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Leider kann ich dem Link nicht folgen, vermute aber, daß er zu einer Vertretungsverordnung führt. Auch diese gibt es hier.

    Darin steht aber sinngemäß:

    ... wird der Freistaat Sachsen a l s D r i t t s c h u l d n e r ...
    bei der Entgegennahmen von ...
    v e r t r e t e n.


    ... das ist doch eindeutig, oder?

  • Also ich kann euch jetzt nicht folgen: :confused:

    So wie ich es verstehe, meint Pfänder, dass die Drittschuldnerbezeichnung hier "Freistaat Sachsen" ist und Coverna meint, dass "Landesamt für Steuern und Finanzen" zutreffend ist.

    Ich meine, am richtigsten wäre "Freistaat Sachsen, vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen", aber nur die Bezeichnung "Landesamt für Steuern und Finanzen" auch okay ist, weil sich der Drittschuldner eindeutig ermitteln lässt und keinerlei Zweifel bestehen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Also ich kann euch jetzt nicht folgen: :confused:

    So wie ich es verstehe, meint Pfänder, dass die Drittschuldnerbezeichnung hier "Freistaat Sachsen" ist und Coverna meint, dass "Landesamt für Steuern und Finanzen" zutreffend ist.

    Ich meine, am richtigsten wäre "Freistaat Sachsen, vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen", aber nur die Bezeichnung "Landesamt für Steuern und Finanzen" auch okay ist, weil sich der Drittschuldner eindeutig ermitteln lässt und keinerlei Zweifel bestehen.

    Genau so ist es, es dürfte auf jeden Fall ausreichend sein, weil die Stelle für die Bezahlung der Bezüge zuständig ist.

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