Ich habe hier folgende - nicht unübliche - Konstellation:
Gepfändet werden soll Anspruch A. Als Drittschuldner ist genannt: Das Landesamt für Steuern und Finanzen etc. pp.
Ich schreibe Zwischenverfügung mit der Bitte um Benennung eines Drittschuldners, da das LSF nicht rechtsfähig ist; mithin kein Drittschuldner sein kann. Denn das Vollstreckungsgericht hat im Rahmen der Pfändung eine Schlüssigkeitsprüfung durchzuführen, ob die angegebenen Ansprüche überhaupt bestehen könnten. Wenn der "Drittschuldner" aber nicht rechtsfähig ist, ist es ausgeschlossen, daß der Schuldner Ansprüche gegen ihn hat.
Hat jemand gewichtige Gründe, die gegen meine Argumentation sprechen?