Keine Eintragung TV-Vermerk trotz Bestehen einer Testamentsvollstreckung

  • Beantragt ist die Berichtigung eines Grundbuchs aufgrund Erbfolge. Die Erbfolge begründet auf einem notariellen Testament mit der Anordnung einer allgemeinen Testamentsvollstreckung.

    Der von der Alleinerbin gestellte Grundbuchberichtigungsantrag enthält den Vermerk: "Das Grundstück unterliegt nicht der Testamentsvollstreckung."

    Es könnte hierin ein Antrag der Alleinerbin gesehen werden, den TV-Vermerk nicht einzutragen, da das Grundstück beispielsweise vom Testamentsvollstrecker freigegeben worden ist. Die wäre allerdings in geeigneter Form nachzuweisen.

    Möglich wäre auch, den Vermerk zu ignorieren und den TV-Vermerk auf Grundlage des Testaments einfach mit einzutragen.

    Wie seht Ihr das?

  • Wer ist denn zum TV bestellt worden ? Falls es der Alleinerbe ist und die TV nicht zur Erfüllung eines Vermächtnisses angeordnet wurde, ist davon auszugehen, dass ein Alleinerbe grundsätzlich nicht der einzige Testamentsvollstrecker sein, da er sich nicht sich selbst in seiner Herrschaftsmacht beschränken kann (RG, RGZ 77, 177, 178; RGZ 163, 57, 58; BayObLG, Beschluss vom 8. 9. 2004, 1Z BR 59/04 = NJW-RR 2005, 232, 233; OLG Jena, Urteil vom 6. 5. 2008, 5 U 627/07 = ZEV 2009, 244 (zum alleinigen befreiten Vorerben als einzigem Testamentsvollstrecker).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wenn der TV nicht der Erbe ist, würde ich die Erbin darauf hinweisen, dass die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks bei der Grundbuchberichtigung zu erfolgen hat, sofern nicht binnen einer (großzügigen) Frist formgerecht darlegt ist, dass das Grundstück freigegeben wurde.
    Ich würde den Vermerk nicht einfach ignorieren, solange ich die (im Zweifel ja nicht fachkundige) Antragstellerin insoweit aufgeklärt habe.

  • Spekulationen helfen hier nicht weiter.

    Wenn sich aus dem Testament nicht ergibt, dass sich die TV materiell nicht auf den Grundbesitz erstreckt, ist von Amts wegen der TV-Vermerk einzutragen, es sei denn, es würde förmlich nachgewiesen, dass die TV-Bindung des Grundbesitzes nach dem Erbfall - insbesondere durch eine Freigabe nach § 2217 BGB - weggefallen ist. Eine diesbezügliche böoße Erklärung des TV genügt hierfür nicht.

    Für die geäußerte Vermutung im Hinblick auf eine TV-Stellung der Alleinerbin gibt es nach dem bislang mitgeteilten Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Aber selbst wenn es ihn gäbe, wäre dann noch die Frage zu stellen, ob das NachlG dann nach § 2200 BGB einen anderen TV ernennen müsste. Falls ja, kommt die TV durch die unwirksame Ernennung des "ersten" TV nämlich nicht materiell in Wegfall und wir sind wieder so weit wie eingangs geschildert.

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