Rückübertragungsansprüche - wie viele Vormerkungen?

  • Guten Morgen liebe Kollegen,
    ich hab heut morgen anscheinend ein Brett vorm Kopf und auch das Lesen in den Kommentaren und im Forum machen das nicht besser:

    Die Eltern (Eigentümer zu je 1/2) übertragen ihr Grundstück auf die Söhne zu je 1/2.
    "Wenn das dem Übernehmer übertragene Eigentum ganz oder teilweise durch Veräußerung auf Dritte übergeht, können die Übergeber als Gesamtberechtigte bzw. der Überlebende von ihnen verlangen, dass das ganze Eigentum bzw. der jeweils überlassene Anteil an die Übergeber als Gesamtberechtigte bzw. den Längerlebenden zurück übereignet wird.
    Die Erschienenen bewilligen und beantragen, zur Sicherung des vorstehend begründeten Anspruchs jeweils eine Vormerkung für die Übergeber als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB einzutragen.
    Anscheinend wollen die Beteiligten je eine Vormerkung an jedem MEA. Aber reicht das aus? Es soll doch auch der Anspruch auf Rückübertragung des gesamten Grundstücks gesichert werden?

  • Da die Rückübertragungsvoraussetzungen in der Person jedes Erwerbers entstehen, d. h. also nicht erst dann, wenn das Grundstück insgesamt, sondern bereits dann, wenn ein einzelner MEA veräußert wird, ist je eine Vormerkung zu Lasten jeden Miteigentumsanteils und zugunsten der Veräußerer als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB, dem Längstlebenden allein zustehend, einzutragen, wobei es nach der Rechtsprechung des BGH, s. dazu hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…258#post1007258
    des Sukzessivvermerks („dem Überlebenden allein zustehend“) nicht bedarf.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Im Zweifel ist jeder Erwerber bei Eintritt der Bedingung in seiner Person verpflichtet, das ihm Zugewendete zurückzugeben, während der andere seinen Anteil behalten darf. Tritt die Voraussetzung bei beiden Erwerbern zugleich ein, hätten demnach beide Erwerber unabhängig voneinander zu erfüllen (ausführlich: MüKo/Bydlinski BGB § 420 Rn. 5). Eine Verpflichtung dahingehend, dass beide Erwerber gemeinsam das Eigentum am ganzen Grundstück übertragen sollen, ist somit hinfällig und zwei Vormerkungen würden genügen. Ließe ich mir aber noch klarstellen.

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