P-Konto eröffnen

  • Ich bin heute etwas vom Glauben abgefallen, als mir eine Schuldnerin erzählte, die Bank hätte ihr gesagt, sie könne (auf meinen Rat hin) ihr Girokonto nicht in ein P-Konto umwandeln, da bereits eine Pfändung drauf sei.

    "Spaßhalber" habe ich dann in der Zentrale dieser Bank angerufen und das ist wohl tatsächlich deren Ernst. Eine Umwandlung könne nicht mehr erfolgen, da die Pfändung bereits gestern bei ihnen eingegangen sei :eek:

    Habt ihr damit Erfahrungen? Ich weiß ja nicht, was diese Bank mit unseren Hinweisblätter macht, auf denen schließlich auf §850k Abs. 7 ZPO hingewiesen wird, aber irgendwie war ich bei der Aussage echt entsetzt.

    Ironie: Vielleicht sollten wir dazu übergehen, bei gewissen Banken als Drittschuldner, den Schuldner vor einer bevorstehenden Pfändung zu informieren.

  • Es wäre geradezu schockierend, wenn solch eine Aussage von der Bankzentrale und nicht von einer/m Auszubildenden einer kleinen Außenstelle erfolgt.

    Wenn es sich allerdings um den gleichen Fall von Dir wie hier handelt, könnte das Problem darin liegen, dass Gemeinschaftskonten tatsächlich nach einer Pfändung nicht mehr einfach getrennt und in ein P-Konto umgewandelt werden können.

    Es wären dann für künftigen Pfändungsschutz vielmehr zwei (neue) getrennte P-Konten einzurichten und das bereits gepfändete Guthaben des Gemeinschaftskontos erforderlichenfalls über § 765a ZPO freizugeben.

    Einmal editiert, zuletzt von Olaf K (28. Oktober 2016 um 13:26) aus folgendem Grund: Ergänzung


  • Der Schuldner kann sein Konto auch dann noch in ein P-Konto umwandeln, wenn sein Girokonto bereits gepfändet ist.

    Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen. Leitet der Kontoinhaber recht bald nach Pfändung die Umwandlung seines Girokontos in ein P-Konto ein und ist die Umwandlung innerhalb von vier Wochen seit Eingang des Gerichtsbeschlusses bei der Bank abgeschlossen, wirkt der mit der Umwandlung verbundene Kontopfändungsschutz bereits für den Monat der Pfändung.

    Ausführlich BMJ: Fragen und Antworten zum P-Konto:
    http://www.bmjv.de/DE/Themen/Fina…chutzkonto.html

  • Es war wirklich die Zentrale des Bankinstituts, da ich nicht glauben wollte, was man der Ast. in der Filiale gesagt hat.

    Ja, ich habe tatsächlich wegen dem Fall angerufen, den Olaf K meint. Allerdings betraf die Aussage der Mitarbeiterin auf mein Nachfragen hin tatsächlich jede Form von Konto: "Ist bereits eine Pfändung eingegangen, haben wir keinerlei Zugriff mehr auf das Konto und können auch nichts mehr ändern."

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