"rückwirkende" Entstehung einer VV 4100 RVG nach Verbindung?

  • Hallo zusammen,

    bin seit Kurzem auf der Strafabteilung und mich beschäftigt folgender (vielleicht auch doch nicht ganz so komplizierter) Fall:

    RA beantragt Festsetzung seiner PV-Vergütung, nämlich nach Verfahrensverbindung von insgesamt 4 Verfahren:
    - 4mal GG VV-Nr. 4100 RVG à 160,- Euro = 640,- Euro für die Verfahren A-D
    - 1mal VG VV-Nr. 4104 RVG à 132,- Euro = 132,- Euro für das Verfahren B
    - 3mal VG VV-Nr. 4106 RVG à 132,- Euro = 396,- Euro für die Verfahren A, B, C
    - weitere Terminsgebühren, Auslagenpauschalen, Fahrtkosten, etc. für die einzelnen Verfahren

    Verbindung der ersten drei Verfahren (A, B, C) erfolgte am 20.05.2016, Verfahren A führt. Erstreckung der Beiordnung als Pflichtverteidiger aus Verfahren A über die Verfahren B und C erfolgte am 01.06.2016. Im Verfahren A war/ist der RA dann ja ordnungsgemäß als PV tätig, hier greift m.E. § 48 VI 1 RVG, wonach der RA ja rückwirkend seine GG, VG, etc. verdienen und abrechnen kann.

    Im Verfahren B war der RA im vorgerichtlichen und im gerichtlichen Verfahren tätig, sodass hier m.E. keine Besonderheiten zu beachten sind (aufgrund nachträglicher Erstreckung der BO, § 48 VI 3 RVG). Genügt hier bereits die einfache Erstreckung der BO auf diese Verfahren oder muss § 48 VI 3 RVG nochmals ausdrücklich erwähnt werden?

    Im Verfahren C war der RA jedoch überhaupt nicht tätig vor Verbindung. Dieser möchte nun rückwirkend eine GG für dieses hinzuverbundene Verfahren. Meiner ersten Einschätzung nach kann der RA diese Gebühr nicht mehr verdienen, da dieses Verfahren ja mittlerweile als Bestandteil des Verfahrens A zu sehen ist und die Einarbeitung schon mit der GG für das Verfahren A abgegolten wird. Zudem kann man im Kommentar nachlesen, dass "nicht verdiente Gebühren" auch nicht durch § 48 VI 3 RVG nachträglich angesetzt werden können... andererseits musste sich der RA ja auch mit dieser Materie befassen und sich in diesen Fall einarbeiten... meine Gedanken drehen sich diesbezüglich etwas im Kreis :D

    Das Verfahren D wurde wiederum nachträglich zu den anderen drei Verfahren hinzuverbunden, die BO wurde auch auf dieses Verfahren erstreckt. Hier hatte der RA bereits Antrag auf BO gestellt, bevor es zur Verbindung kam (m.E. somit auch problemlos).

    An sich wahrscheinlich kein besonders schwerer Fall, vllt. hab ich mir ja schon zu viele (oder die falschen) Gedanken gemacht :gruebel: Ich hoffe ich hatte den Fall auch größtenteils richtig in Erinnerung :D

    Schon mal danke vor ab für die (hoffentlich folgenden) Rückmeldungen :)

    LG dimoe

  • Wenn er im Verfahren C vor Verbindung überhaupt nicht tätig war, bekommt er dafür auch überhaupt keine Gebühren!


    Das sehe ich genauso.

    Weshalb viele RA'e denken, dass bereits durch die Beiordnung bzw. Erstreckung auch Gebühren in den hinzuverbundenen verfahren entstehen, ist mir ein Rätsel.

  • Wenn er im Verfahren C vor Verbindung überhaupt nicht tätig war, bekommt er dafür auch überhaupt keine Gebühren!


    Das sehe ich genauso.

    Weshalb viele RA'e denken, dass bereits durch die Beiordnung bzw. Erstreckung auch Gebühren in den hinzuverbundenen verfahren entstehen, ist mir ein Rätsel.

    Ist mir auch ein Rätsel. Das RVG hat nicht eingeführt, dass es Gebühren für nicht erbrachte Tätigkeiten gibt :)

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