Abrechnung Jahresgebühr bei Dauerpflegschaft

  • Ich hätte eine Frage zu den Gerichtskosten in Dauerpflegschaftsverfahren für minderjährige Kinder.
    In den mir vorliegenden Fällen wurde den sorgeberechtigten Eltern bzw. dem sorgeberechtigten Elternteiljeweils Teile der elterlichen Sorge entzogen, nicht jedoch die Vermögenssorge.
    Hierfür dürften m.E. Kosten gemäß KV Nr.1312 FamGKG anfallen.
    Fallen diese unabhängig vomtatsächlichen Vermögen des Kindes an oder gilt hier auch die Grenze von 25.000€ gemäß KV Nr. 1311 GKG?
    Wenn ja, von wem (Rechtspflegeroder Kostenbeamter) und wie ist das Vermögen des Kindes zu ermitteln? Die Jahresberichteder Pfleger enthalten hierzu regelmäßig keine Angaben, wenn die Vermögenssorgenicht übertragen ist.
    Bekomme hier vom Kostenbeamten gerade sämtliche Pflegschaftsakten zurück mit der Bitte um Ermittlung und Mitteilung des Kindesvermögens zwecks Abrechnung der Jahresgebühr.
    Vielleicht kann mir jemand aus dem Forum auf die Sprünge helfen:(

    Vielen Dank schon mal im Voraus...

  • Ein Vermögenswert für die möglicherweise angefallene Gebühr muss (von dir) schon angegeben werden. Woher du diesen bekommst (Vormund, Pfleger, Elternteil ...), ist dir überlassen. Hier haben in 99% der Fälle die Kinder kein Vermögen, sodass ich das Schreiben so formuliere, dass unterstellt wird, dass das Kind vermögenslos ist, sofern nicht binnen 2 Wochen etwas anderes mitgeteilt wird. Man muss schließlich ja die Akten auch mal vom Tisch bekommen.

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