Habe einen Widerspruch gegen die EAO vorliegen.
Schuldnervertreter argumentiert mit der örtlichen Unzuständigkeit des GVZ.
Schuldnerin ist eine GmbH.
Zum Termin geladen hat der GVZ am Wohnort des Geschäftsführers der GmbH. Gesellschaftssitz ist ein anderer Ort.
GVZ argumentiert damit, dass oftmals am Gesellschaftssitz niemand mehr anzutreffen sei...
Wie ist die Rechtslage?