Guten Tag an alle,
da ich nun seit ein paar Tagen auch Nachlasssachen bearbeiten darf, hätte ich schon die erste Frage.
Fall:
Die Ehefrau ist 2015 verstorben. Es greift die gesetzliche Erbfolge.
Der Ehemann und die Tochter beantragen einen Erbschein zu je 1/2 (Zugewinn liegt vor).
Die Tochter ist 1970 geboren und wurde mit 17 Jahren adoptiert. Die Beteiligten geben an, dass nie eine Erklärung über die Anwendung des Adoptionsgesetzes in der alten Fassung abgegeben wurde.
Da die Adoptierte zum Zeitpunkt 01.01.1977 noch minderjährig war, greift meiner Meinung nach das neue Adoptionsrecht für Minderjährige. (Der Fall spielt sich im Westen ab)
Als Nachweis der Adoption wird eine Abstammungsurkunde vorgelegt, in der die leibliche Mutter aufgelistet ist und der Vermerk, dass die Adoptierte von den Eheleuten ...... gemeinschaftlich angenommen wurde.
Meine Frage ist nun, ob mir dies als Nachweis genügt, oder ob ich noch den Beschluss über die Adoption brauche.
Da ich in Nachlass ziemlich neu bin, bin ich mir auch etwas unsicher ob das mit der Adoption alles richtig ist und ich einen gemeinschaftlichen Erbschein zu je 1/2 erteilen kann.
Ich danke schon mal allen.