Ich habe häufiger den Fall, dass für unbekannte Erben durch den (ehemaligen) Betreuer Geld und Sparbücher hinterlegt werden sollen. Wie viele Verfahren tragt Ihr dafür ein, eins oder zwei? Ist das irgendwo geregelt (bei mir NRW)? Ich konnte nichts finden.
Eintragung Wert- und Geldhinterlegung
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siehe Ausführungsvorschriften zum HintG:
http://lv.justiz.nrw.de/Bibliothek/ver…chbegriff=HintG
Aber so ganz eindeutig wird die Frage da auch nicht beantwortet.
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dann sag doch einfach, wie es bei euch gemacht wird;
an meinem Gericht gibt es dafür zwei Hinterlegungsaktenzeichen- falls ich die Hinterlegung des Sparbuches nicht irgendwie doch noch durch Ablösung der Einlage und Hinterlegung des abgelösten Geldbetrages abwenden kann.
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siehe Ausführungsvorschriften zum HintG:
http://lv.justiz.nrw.de/Bibliothek/ver…chbegriff=HintG
Aber so ganz eindeutig wird die Frage da auch nicht beantwortet.
Ich finde die Vorschrift auch nicht eindeutig, daher meine Frage.
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dann sag doch einfach, wie es bei euch gemacht wird;
an meinem Gericht gibt es dafür zwei Hinterlegungsaktenzeichen- falls ich die Hinterlegung des Sparbuches nicht irgendwie doch noch durch Ablösung der Einlage und Hinterlegung des abgelösten Geldbetrages abwenden kann.
So mach ich es bisher auch, habe von hiesigen Kollegen aber auch eine andere Auffassung gehört, da der Hinterlegungsgrund ja derselbe ist.
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Werthinterlegungen zusammen mit Geldhinterlegungen bekommen bei uns immer nur ein Aktenzeichen. Ist mMn einfacher zu handhaben, wenn das Verfahren identisch ist (wäre es kein Sparbuch, sondern Wertpapiere würden im Laufe der Zeit ohnehin noch Gelder aus den Dividenden auflaufen).
Außerdem habe ich im Falle einer Herausgabe dann Geld, aus dem ich die Kosten entnehmen kann. Erspart mir einen Kostenvorschuss mit anschließender Kostenrechnung. Und um die Kosten aus einem anderen Verfahren zu nehmen, bräuchte ich wiederum die Zustimmung der Berechtigten.
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