Beantragt wird die vollstreckbare Teilausfertigung eines Beschlusses für das Land gemäß § 7 UVG für Zeiträume ab 1.9.2006 bis 31.8.2012. Eine Bestätigung der Auszahlung ist beigefügt. Eingegangen ist der Antrag Ende Dezember 2016.
Muss ich jetzt beachten, dass es so alte Forderungen sind oder kann ich bedenkenlos umschreiben? Der Schuldner hat sich nicht geäußert.