Hello
In einem Zivil-Verfahren wurde per Versäumnisurteil der Beklagte verurteilt, der Klägerin (ein Energieversorger) den Zutritt zu einer Wohnung zu ermöglichen und die Einstellung der Energieversorgung zu dulden. Da der Beklagte dann anscheinend den Zutritt zur Wohnung nicht ermöglicht hat, hat der GVZ die Wohnung geöffnet mit Hilfe eines Schlüsseldienstes. In dem Zivil-Verfahren wurde nun ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt und beantragt, die Kosten des Zivil-Verfahrens und die Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen.
Ich wäre der Meinung, dass im Zivil-Verfahren nur die Kosten des Rechtsstreit festzusetzen sind und die Kosten des GVZ, also der Zwangsvollstreckung müssten über § 788 vom Vollstreckungsgericht festgesetzt werden.
Die Klägerseite trägt jetzt aber vor, dass in diesem Fall gem. § 788 Abs. 2 S. 2 ZPO das Prozessgericht zuständig sein soll, weil es anscheinend ein Fall des §§ 887, 890 ZPO sein soll. Diese Auffassung kann ich aber irgendwie nicht teilen, weil für einen Fall des § 887 müsste das Urteil doch so formuliert sein, dass der Gläubiger ermächtigt ist eine Handlung auf Kosten des Schuldners zu tätigen, oder?
Liege ich jetzt richtig, dass es kein Fall von § 887 ZPO ist und die Kosten der Zwangsvollstreckung ganz normal über § 788 ZPO festzusetzen sind oder hat die Klägerseite recht und ich muss in meinen KfB die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Zwangsvollstreckung festsetzen???
Für jede Hilfe wäre ich dankbar....