Dem Grundbuchamt werden 1974/1975 Verzichtserklärungen (in der Form des § 29 GBO) gemäß § 928 BGB vorgelegt und die Eintragung im Grundbuch beantragt.
Ebenfalls eingereicht wurde eine Löschungsbewilligung eines Gläubigers für eine Aufwertungshypothek und formloser Antrag eines Miteigentümers.
Aus nicht ersichtlichen Gründen ist dann nie wieder in der Akte was passiert.
Da jetzt Erbes-Erben hier aktiv werden und Auskünfte haben wollen, wurde mir die Akte vorgelegt.
Recherchen meinerseits haben nun ergeben, dass mind. eine Verzichtserklärung eines Erben eines eingetragenen Miteigentümers fehlt. Mehr Überblick konnte ich mir noch nicht verschaffen. Eingetragen ist übrigens eine Erbengemeinschaft aus 3 Erben.
Mein Problem ist nun folgendes: können die Erbes-Erben denn überhaupt Auskunft erhalten? Die Verzichtserklärung ist ja wohl mit Eingang beim GBA unwiderruflich geworden. Und was passiert mit den Verzichtserklärungen überhaupt. Muss das noch eingetragen werden? Geht das überhaupt wenn nicht alle vorliegen?