Hallo, frei nach dem Motto: "es gibt nichts was es nicht gibt!" ... folgender Fall: Bewilligt wird die Löschung einer Buchgrundschuld. Gläubiger ist die Firma A mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln. Für A bewilligt B, mit entsprechenden Nachweisen + Übersetzungen nebst Apostillen. Ich habe ein Gutachten des DNotI vorliegen, nach dem die vorgelegten Nachweise vollständig und formell i.O. sind und damit B als alleinvertretungsberechtigt ausweisen. Nun kommt C daher und versichert notariell an Eides statt, dass er und nicht B alleinvertretungsberechtigt sei, die mir vorgelegten Vertretungsnachweise seien zu Unrecht ausgestellt worden. Aus meiner "grundbuchlichen" Sicht habe ich formell alle Löschungsvorraussetzungen gegeben und kann damit die Grundschuld löschen. Auf Grund der vorliegenden Nachweise ist die eidesstattliche V. für mich ziemlich aus der Luft gegriffen. Ein Kollege, mit dem ich den Fall besprach sieht es jedoch komplett anders, daher bitte ich hier um Unterstützung. Er hat Bedenken weil es auf den Britischen Jungferninseln kein dem deutschen Handelsregister entsprechendes öffentliches Verzeichnis gibt.
eidesstattliche Versicherung gegen Vertetungsnachweise
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Amca29 -
11. April 2017 um 14:43
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Aber irgend einen Beleg für seine Angaben hat C nicht vorgelegt? Was gibt er denn als Grund an?
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Für solche Fälle (materiellrechtliche Einwendungen gegen vorgelegte öffentliche Urkunden) muß er zum Gericht, sich eine einstweilige Verfügung holen, und dann im Nachverfahren beweisen, dass (1) er die Gl. vertritt und (2) die Löschugnsunterlagen unwirksam sind.
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Belege habe ich angefordert, kommt aber nichts. Die e.V. Ist von Februar, er hatte also genügend Zeit sich zu bemühen. Die vorgelegten Nachweise datieren kurz nach der e.V.
"Im Nachverfahren" heißt also: Du würdest jetzt auch löschen?
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Zum Nachweis der Vertretungsberechtigung einer auf den British Virgin Islands ansässigen Limited im deutschen Grundbuchverfahren.
s. Thüringer Oberlandesgericht (Jena) 3. Zivilsenat, Beschluss vom 22.01.2018, 3 W 322/17 (juris) und BeckRS 2018, 8363 und insbesondere die redaktionelle Leitsätze bei beckRS 2018, 8363
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