Die Beklagte legt im Mahnbescheids-Verfahren Teil-Widerspruch - nur gg. Inkassokosten usw. - ein.
Es ergeht ein Teil-Vollstreckungsbescheid. Die Akte wird uns vorgelegt zur Durchführung des streitigen Verfahrens.
Die Kläger werden aufgefordert ihren Anspruch zu begründen.
Als Antwort des Klägers kommt eine Erledigterklärung und der Antrag der Beklagten gem. § 91a ZPO die Kosten aufzuerlegen.
Die Beklagte ist mit der Erledigterklärung einverstanden und auch mit der Übernahme der Kosten.
Nun macht der Kläger-Vertreter unter anderem eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG für das streitige Verfahren geltend.
Mir kommt es so vor, als ob der die 1,3 Gebühr nicht verdient hätte, da er keinen verfahrenseinleitenden Schriftsatz und nur Antrag auf Kostenübernahme gestellt hat.
Bzgl. des Streitwertes ist es hier egal, da er sich auf jeden Fall unter 500 € bewegt.
Was meint ihr?