Guten Morgen an die Mitstreiter,
Ich habe obiges Verfahren an der Backe.
Eintragungsgrund ist, dass nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses eine Befriedigung nicht erfolgen kann/unwahrscheinlich ist.
Hintergrund des Verfahrens ist ein bitterböser Rosenkrieg mit Aufrechnungen (welche von Gläubigerseite "nicht akzeptiert" werden ...)
Das zugrundeliegende VV wurde von einem auswärtigen, damals zuständigen Gerichtsvollzieher erstellt.
Neben im großen und Ganzen festgestellter Vermögenslosigkeit sind jedoch 2 Punkte auffällig:
- monatliche Unterhaltsforderung in Höhe von 1.200,- EUR
- Guthaben bei einem Konto der Sparkasse, alleinige Berechtigte ist die Sch. Guthaben in Höhe von weit über 100.000 EUR
Die in dieser Vollstreckungssache zugrundeliegende Forderung beträgt unter 300,- EUR.
Auf meine Nachfrage, beim zuständigen Gerichtsvollzieher, was es hiermit auf sich habe, teilte er nunmehr mit:
Die Sch. hat angegeben, sie könne über diese Summe nicht (frei) verfügen, und werde in dieser Sache (Ehekrieg) mit Sicherheit nichts freiwillig zahlen.
Der örtliche, neue Gerichtsvollzieher hat das damalige VV (in welchem dieser ergänzende Vermerk natürlich nicht auftaucht) als Eintragungsgrundlage für: keine Befriedigung möglich genommen.
Darüber hinaus ist das blöde, dass die Schuldnerin sich gegen allerhand Sachen vehement wehrt, von der Sache als solches allerdings keine Ahnung hat.
Den eigentlich Kernpunkt, dass sehr wohl eine Befriedigung (im Wege der ZV) erfolgen könne, und damit -meiner Meinung nach- ihr Widerspruch gerechtfertigt wäre, erwähnt sie leider mit keinem Satz.
Aufgrund dieses Widerspruchs muss ich aber doch die eigentliche Richtigkeit des Eintragungsgrund auch ohne konkrete Rüge prüfen oder?