Geschäftsgebühr für Dummies

  • Kann mir bitte jemand nochmal erklären, wann ganz allgemein die Geschäftsgebühr angerechnet wird und wann nicht? Das will einfach nicht in meinen Schädel...:mad:

    Und wie sieht es aus in folgendem Fall: Die Klage wurde abgewiesen, der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Die Beklagtenpartei macht nun die Geschäftsgebühr geltend, ohne Anrechnung.....

    Danke im Voraus....

  • Die Geschäftsgebühr zählt (in aller Regel) nicht zu den "Kosten des Rechtsstreits". Für eine Geltendmachung im Rahmen einer Widerklage fehlt es meist an einer Sonderverbindung.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -




  • Der BV macht eine GG geltend???:gruebel:


    Was steht dem entgegen ?

    Die fehlende Titulierung?

    Wie DeliriumDriver schon andeutete: In der Standardkostenformel ist sie nicht enthalten, sondern erfordert eine Widerklage unter dem Stichwort "Anspruchsabwehrkosten". Wird ganz selten erhoben und noch viel seltener zugesprochen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wird ganz selten erhoben und noch viel seltener zugesprochen.

    Um nicht zu sagen, eher gar nicht. Lt. BGH - irgendwo hier über die Suche ist auch die Entscheidung zu finden - kann der Beklagte seine Anwaltskosten unter "allgemeines Lebensrisiko" abheften und sollte sich eher ("mach doch") verklagen lassen, aber eben ohne anwaltliche Vertretung.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Wird ganz selten erhoben und noch viel seltener zugesprochen.

    Um nicht zu sagen, eher gar nicht. Lt. BGH - irgendwo hier über die Suche ist auch die Entscheidung zu finden - kann der Beklagte seine Anwaltskosten unter "allgemeines Lebensrisiko" abheften und sollte sich eher ("mach doch") verklagen lassen, aber eben ohne anwaltliche Vertretung.

    "Gar nicht" kann man nicht sagen. Es gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze. Die Kernfrage ist, ob durch die Geltendmachung der Forderung ein auf Erstattung der GG gerichteter Schadenersatzanspruch (beispielsweise aus Vertrag, c.i.c. oder Deliktsrecht) zu Gunsten des Beklagten begründet wurde. Einen generellen Kostenerstattungsanspruch gegenüber jedem, der sich einer unberechtigten Forderung berühmt, kennt die deutsche Rechtsordnung jedoch nicht (BGH NJW 2007, 1458ff).

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