Hallo,
es ist doch richtig, dass für die Kosten für die Erteilung des Erbscheins ausschließlich der Antragsteller gem. § 22 GNotKG haftet.
In § 24 GNotKG ist der Erbschein nicht aufgeführt.
Das heißt, dass ich, wenn der Antragsteller nicht mehr "auffindbar" ist, die Kosten nicht von den im Erbschein aufgeführten Miterben anfordern kann oder ?
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!