Wie geht Ihr in der Praxis mit einem Antrag eines Gläubigers auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldenbereinigungsplans/Annahmebeschlusses um, wenn im Besonderen Teil eine Kündigungsklausel vereinbart ist (wenn Zahlung ausgeblieben ist, muss dem Schuldner unter Fristsetzung ein Zahlungsaufforderungs-/Kündigungsschreiben zugehen)?
1) Ist es erforderlich, dass man die Ausfertigung des SBP/Annahmebeschl. vorab beim Gläubiger zurückfordert? (M. E. nicht)
2) Erteilt diese qualifizierte Klausel nach § 726 I ZPO der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 12 RPflG)? Oder gibt es da eine abweichende Bestimmung (ich habe aber auch noch nicht weiter recherchiert)?
Ich (UrkB) habe erstmal einen Nachweis über die Zustellung des Kündigungsschreibens an den Schuldner beim Gläubiger erfordert. Bei Eingang muss ich die Akte wohl dem Rechtspfleger vorlegen ...?
Wie geht Ihr mit solchen Fällen um?