Zuständigkeit § 344 Abs. 4 FamFG

  • Guten Morgen aus dem sonnigen Norddeutschland !!!!

    Ich habe eine Frage zu der Sonderzuständigkeit für Nachlasspflegschaften.
    Besteht diese nur für Eilfälle oder grundsätzlich.

    Die beiden Erblasser hatten ihren letzten Wohnsitz bzw. letzten gewöhnliche Aufenthalt in unserem Bezirk.
    Jetzt hat sich ein Grundbuchamt bei uns gemeldet und mitgeteilt, dass der zuerst gestorbene Erblasser Alleineigentümer eines Grundstücks im dortigen Bezirk war.
    Diese Immobilie liegt weit entfernt vom hiesigen zuständigen Nachlassgericht.

    Alle Erbe nach dem Erblasser haben ausgeschlagen bzw. es werden noch gesetzliche Erben ermittelt.

    Vilen Dank für eure Mithilfe

  • Nach meinem Kommentar (Bork/Jacoby/Schwab, 2. Aufl., Rz. 10) besteht die Zuständigkeit neben der Zuständigkeit nach § 343 FamFG. Sie beschränkt sich auf Sicherungsmaßnahmen und ist jeweils auf den eigenen Bezirk beschränkt. Von Eiltfällen lese ich da nichts...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Burandt in Schulte-Bunert/Weinreich, 4. Aufl., haut unter Rz. 6 bis 8 in die gleiche Kerbe unter Hinweis auf BGH FGPrax 2013, 126. Eine Verweisungsmöglichkeit bestehe nicht und die zuständigen Gerichte sollten ihre Maßnahmen abstimmen. Das nach § 344 Abs. 4 FamFG zuständige Gericht solle seine Maßnahmen dem regulär nach § 343 FamFG zuständigen Gericht mitteilen.
    "Maßnahmen des nach Abs. 4 zuständigen Gerichts werden jedoch nur vorbehaltlich abweichender Maßnahmen des nach § 343 zuständigen Nachlassgerichts angeordnet (Jansen/Müller-Lukoschek § 74 FGG Rn. 3)."
    Kommt es zu widersprechenden Maßnahmen, soll das Windhundprinzip gelten. Die erste Anordnung gilt dann.

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  • Wenn das Grundbuchamt nicht schon vorher bei der Nachlassabteilung des Amtsgerichts der belegenen Sache angefragt hat, seid Ihr zuständig, denn Ihr wart zuerst mit der Sache befasst, § 2 I FamFG.
    Hatte ich neulich auch. Habe dann bei dem AG, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, gefragt, wen die immer so als Nachlasspfleger nehmen, und diesen dann bestellt, damit ich einen Nachlasspfleger habe, der in der Nähe der Immobilie sitzt. Der muss ja vielleicht doch öfter mal an Ort und Stelle gehen, als wenn es sich um Bankguthaben handelt.

  • Der automatische Link in meinem letzten Beitrag führt übrigens nicht zum BGH. Die verlinkte Entscheidung des OLG Rostock ist aber für die hiesige Diskussion ebenfalls von Interesse.

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  • Wenn ich mir die benannte FGPrax ansehe, ist da kein BGH:(, da bezieht sich der Kommentar wohl tatsächlich auf das OLG Rostock.

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