Guten Morgen aus dem sonnigen Norddeutschland !!!!
Ich habe eine Frage zu der Sonderzuständigkeit für Nachlasspflegschaften.
Besteht diese nur für Eilfälle oder grundsätzlich.
Die beiden Erblasser hatten ihren letzten Wohnsitz bzw. letzten gewöhnliche Aufenthalt in unserem Bezirk.
Jetzt hat sich ein Grundbuchamt bei uns gemeldet und mitgeteilt, dass der zuerst gestorbene Erblasser Alleineigentümer eines Grundstücks im dortigen Bezirk war.
Diese Immobilie liegt weit entfernt vom hiesigen zuständigen Nachlassgericht.
Alle Erbe nach dem Erblasser haben ausgeschlagen bzw. es werden noch gesetzliche Erben ermittelt.
Vilen Dank für eure Mithilfe