Hallo,
folgende Konstellation bereitet mir Kopfzerbrechen:
Gepfändet ist das AE des Schuldners wegen Unterhaltsrückständen eines Kindes (K1). Das Kind K1 ist nunmehr 22 Jahre alt. Die Rückstände stammen aus der Zeit, in der K1 minderjährig war. Laufender Unterhalt wird nicht geltend gemacht.
Da der Gläubiger keine weiteren Unterhaltspflichten benannt hat, wurde für den Schuldner nur der Sockelbetrag von 850,00 € festgesetzt.
Schuldner trägt jetzt vor, dass er weitere Unterhaltspflichten hat die zu berücksichtigen seien:
Ein weiteres minderjähriges Kind K2 (4 Jahre alt) das mit ihm und der Ehefrau, welche kein eigenes Einkommen hat, in einem Haushalt lebt.
Nach § 1609 BGB ist das Kind K2 (minderjährig) vorrangig, das ist unstreitig.
Der Schuldnervertreter ist jedoch auch der Ansicht, dass die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau zu berücksichtigen sei.
Jetzt frage ich mich, ob der Pfändungsgläubiger K1 unter § 1609 Ziffer 1 BGB fällt, da der Unterhaltsanspruch, der vollstreckt wird, Minderjährigenunterhalt war, oder ob K1 jetzt unter § 1609 Ziffer 4 BGB fällt, da er nunmehr volljährig ist (auch wenn die Vollstreckung wegen Rückständen erfolgt die für den minderjährigen K1 aufgelaufen sind)?