Hallo zusammen,
in dem Verfahren hat der VU eine Geldauflage bekommen.
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat die BZ die Erklärung der Aufrechnung mit der Geldauflage beantragt.
Die haben wir (AG) erklärt.
Der RA hat Einwendungen erhoben: Er erklärt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechnung nicht vorliegen, insbesondere weil die Verpflichtung zur Zahlung einer Bewährungsauflage keine Forderung der Staatskasse darstellt, die gegen die Forderung des Probanden auf Ersatz seiner notwendigen Auflagen aufgerechnet werden könnte, es handelt sich eben nicht um gleichartige Leistungen."
Die BZ hat dazu Stellung genommen und erklärt, dass die Aufrechnung hätte durch die StA erklärt werden müssen. Ich sollte die Akte der StA zur erneuten Erklärung der Aufrechnung vorlegen. Danach hat das Gericht über die Einwendungen zu entscheiden, BGH Beschluss vom 11.02.1998. Seitens des Gerichts bestehen keine Bedenken bezüglich der Gleichartigkeit der Forderungen.
Die StA hat die Aufrechnung erneut erklärt und nun wieder an uns gesandt mit Hinweis auf die Stellungnahme der BZ.
Wie seht ihr das? und: richten sich die Einwendungen gegen die Aufklärung der StA und meine insgesamt?
wer ist funktionell zuständig?