Hallöchen zusammen,
mir liegt ein Antrag auf Festsetzung der notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung vor. Der Schuldner wurde verurteilt den Einbau von Rauchmeldern zu dulden.
Der Gläubiger beantragt nun die Festsetzung folgender Kosten:
- Rechtsanwaltskosten für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers
- Gerichtsvollzieherauslagen einschließlich Schlosserkosten für die Öffnung der Wohnung
- Kosten für den Einbau der Rauchmelder durch die Firma X
Mir stellt sich nun die Frage, ob die Kosten der Firma X als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung berücksichtigt werden können.
Meines Erachtens nach sind zur Durchsetzung des titulierten Anspruchs (DULDUNG) lediglich die Rechtsanwaltskosten sowie die Gerichtsvollzieherauslagen nebst Schlosserkosten festzusetzen. Die Kosten für die Anfahrt der Firma X sowie den Einbau der Rauchwarnmelder haben mit der Durchsetzung des titulierten Anspruchs hingegen nichts zu tun. Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b BGB, welche den Vermieter zur Mieterhöhung berechtigt.
Hattet ihr bereits ähnliche Fälle in der Praxis und wie seid ihr damit verfahren? Festsetzen oder absetzen?
Ich bedanke mich schon im Voraus für Hinweise