Im Grundbuch sind Ehefrau Anna und Ehemann Bert als Eigentümer eingetragen.
Ehefrau Anna stirbt Mai 2017
Vorgelegt wird Erbvertrag aus dem Jahre 2001 der verstorbenen Ehefrau Anna und des noch lebenden Ehemannes Bert mit folgendem Inhalt:
Ehefrau Anna verfügt wie folgt:
Erbe ist mein Kind Rudi aus meiner 1. Ehe mit meinem geschiedenem Ehemann Max.
Mein jetziger Ehemann erhält ein Vermächtnis (Wohnrecht) an unserem Haus.
Ehemann Bert verfügt wie folgt:
Erbin ist mein Kind Silke aus meiner 1. Ehe mit meiner verstorbenen Ehefrau Beate.
Mein jetzige Ehefrau erhält ein Vermächtnis (Wohnrecht) an unserem Haus.
Jeder Ehegatte behält sich vertraglich das Recht vor, von den vertragsmäßigen Verfügungen dieses Erbvertrages zurückzutreten. Der Rücktritt ist jederzeit möglich und von keinen Voraussetzungen abhängig.
Abweichend von § 2298 Abs. 2 BGB vereinbaren wir, dass der Rücktritt nur den Wegfall der vertragsmäßigen Verfügungen beider Vertragsteile zur Folge hat. Einseitige Verfügungen bleiben wirksam, wenn sie nicht gesondert widerrufen werden. Die den Ehegatten betreffenden Bestimmungen entfallen mit der Wirkung, als ob der Ehegatte vorverstorben wäre.
Februar 2017 lässt Ehefrau Anna vor dem Notar folgendes beurkunden:
Rücktrittserklärung von einem Erbvertrag.
Ich habe zusammen mit meinem Ehemann Bert einen Erbvertrag geschlossen und darin vertragsmäßige Verfügungen angeordnet. In diesem Erbvertrag haben wir uns vorbehalten, von den vertragsmäßigen Verfügungen des Erbvertrages zurückzutreten.
Hiermit trete ich, Anna, von dem vorgenannten Erbvertrag zurück.
Erbfolge nachgewiesen aufgrund Erbvertrages: Rudi?