Ich habe hier jetzt vorab eine Anfrage vorzuliegen, ob eine deutsche GmbH & Co. KG sich in eine österreichische KG formwechseln und dort niederlassen kann.
Eine "normale" Sitzverlegung scheidet mangels gesetzlicher Grundlage aus, soll hier gem. § 190 ff. UmwG durchgeführt werden.
Ich komme leider mit § 122b UmwG nicht so richtig weiter.
Nach dem Wortlaut wäre dies nur für Kapitalgesellschaften möglich. Im Semler/Stengel zu § 122 b Fußnote 7 findet sich aber ein Verweis auf Einleitung C RZ 27, wonach der Schutz der Niederlassungsfreiheit wohl auch für Personenhandelsgesellschaften gelten müsste.
Auch die Lektüre des Lutter zu § 1 RZ 12 ff. bringt mir dazu leider keine Klarheit, ob das ganze auch auf Personenhandelsgesellschaften gilt.
Ist jemand schlauer und/oder hat bereits Erfahrungen mit der Materie?