Hallo ihr Lieben,
ich habe eine Frage, ob der Betreute mittellos ist und der Betreuer mit der Landeskasse abrechnen kann:
Der Betreute (Anteil: 1/2) hat vor ca. 5 Jahren, gemeinsam mit seiner Schwester, den verstorbenen Vater beerbt. Meine Vorgänger und die vorherigen Betreuer haben sich nicht gerade mit Ruhm "bekleckert" und habe es nicht geschafft die Erbauseinandersetzung in 5 Jahren durchzuführen.
Das Konto läuft immer noch auf den verstorbenen Vater und weist ein Kontoguthaben von ca. 100000 € aus.
Nun wurde auch der neue Betreuer entlassen, da auch dieser die Erbauseinandersetzung nicht hinbekommt.
Mein Betreuter hat ca. 100000 € Schulden beim Sozialamt, die der Kostenträger auch geltend macht. Dies bedeutet, dass der Kostenträger den Überschuss der Erbauseinandersetzung haben möchte, wenn diese endlich mal durchgeführt ist. Außer der Erbschaft verfügt der Betreute über kein Vermögen.
Der alte Betreuer rechnet aber nun nach vermögend ab und möchte den Betrag gerne aus der Landeskasse haben. Ich würde dem ehemaligen Betreuer aber nur eine Abrechnung nach mittellos gewähren, weil der Betreute meiner Meinung nach unvermögend ist, da er die Schulden beim Sozialamt hat. Ist das so richtig? Vielleicht habt ihr hierzu Ideen?
Viele Grüße
Eure Ness