Ich habe noch mal eine Frage zur Drittschuldnererklärung. X hat den Herausgabeanspruch von Y gegenüber der Hinterlegungsstelle gepfändet. Angeben muss ich in der Erklärung nach § 840 ZPO ja auch, ob die Forderung an jemand anderen abgetreten wurde. Gemeint ist damit doch ausschließlich die Abtretung (oder auch Pfändung) des Herausgabeanspruchs gegenüber der Hinterlegungsstelle?
Z.B haben
a) die Gläubigerin eines Grundpfandrechts ihren Anteil aus einer Zwangsversteigerung für mehrere Berechtigte hinterlegt, weil er ihr nicht mehr zusteht. Ungewiss ist, wem er stattdessen zusteht, da z.B. Y vor der Versteigerung seine möglichen Ansprüche am Grundpfandrecht abgetreten hat.
b) das Vollstreckungsgericht wegen Uneinigkeit der Vorbesitzer hinterlegt, wobei der Miteigentumsanteil von Y gepfändet worden war.
c) der Arbeitgeber von Y wegen Gläubigerungewissheit hinterlegt, weil u.a. das Arbeitseinkommen durch Y abgetreten ist.
(Mir geht es hier nicht um die Hinterlegungsgründe oder ob die Herausgabe erfolgen kann.)
Solche Abtretungen ist damit doch nicht gemeint, also auch in der Erklärung nach § 840 ZPO nicht anzugeben?