Wenn ein Gläubiger die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragt, genügt dann seine Behauptung, der Erbe sei selbst überschuldet und die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeit sei gefährdet.
Wie muss er das beweisen ?
Muss dem Erbe vor Anordnung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden ?
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