Hinsichtlich nachlaufender Einnahmen und Ausgaben aus der Betriebsfortführung gibt es mit der Entscheidung des BGH v. 09.06.2011 – IX ZB 47/10 für den vorläufigen Verwalter eine klare Richtung.
Gibt es analog etwas für die Verwertung außerhalb der BFF? Im konkreten Fall wurde die Immo mit Zustimmung der GlV im vorläufigen Verfahren verkauft, der Zahlungseingang des Massekostenbeitrages erfolgte jedoch erst im eröffneten Verfahren.
Darüber hinaus frage ich mich nach der Umsatzsteuer. Der Verwalter hatte dem Verkauf zugestimmt, aber Verkäuferin ist die Schuldnerin als natürliche Person. Umsatzsteuer dürfte für die Masse aus zweierlei Gründen nicht anfallen:
a) Geschäftsvorfall gehört zum vIV - somit 'alte' Steuernummer
b) Veräußerung der Privatimmobilie durch die Eigentümerin
Richtig?