Der Schuldner will schuldbefreiend hinterlegen nach § 372 BGB wegen Gläubigerungewissheit. Er erklärt zum Rücknahmeverzicht:
"Ich verzichte nicht auf die Rücknahme, soweit Kosten durch die Hinterlegung entstehen, z.B. aufgrund § 15 HintG NRW."
In NRW entstehen keine Gerichtskosten für die Hinterlegung § 15 HintG NRW verweist auf § 374 BGB, also die Unterrichtung der Gläubiger von der Hinterlegung.
Geht so ein teilweiser Rücknahmeverzicht? (Ich vermute mal, dass der Schuldner mir nach Mitteilung der Benachrichtigung an die Gläubiger eine Rechnung für die Nachweise präsentiert und sagt, dass er hinsichtlich diese Betrages den Antrag zurücknimmt und insoweit die Auszahlung an sich beantragt.)
Für die Berechtigten ist aber zum Zeitpunkt der Hinterlegung und der Benachrichtigung nicht ersichtlich, in welcher Höhe der Rücknahmeverzicht erfolgt ist.