Hallo zusammen,
mein Betreuter hat auf Antrag des Betreuers ein Darlehen zu den Kosten der medizinischen Versorgung aus Sozialhilfemitteln gemäß § 37 II SGB XII erhalten, welches durch Kürzung des monatlichen Barbetrages zurückgeführt wird.
Genehmigung nach § 1822 Nr. 8 BGB erforderlich?
Darlehen des Sozialhilfeträgers
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stesi -
4. Oktober 2017 um 15:20
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Ja
aus hiesiger Sicht nein, wenn kein privat-rechtlicher Vertrag, sondern lediglich ein Bescheid vorliegt
Die Gewährung von Darlehen und der Umgang mit diesen war schon häufiger Thema im Forum (Suchfunktion).
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Ja
aus hiesiger Sicht nein, wenn kein privat-rechtlicher Vertrag, sondern lediglich ein Bescheid vorliegt.
Sorry. Ich kenne das nur als Vertrag.
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Ja
aus hiesiger Sicht nein, wenn kein privat-rechtlicher Vertrag, sondern lediglich ein Bescheid vorliegt.
Sorry. Ich kenne das nur als Vertrag.
Bei uns gibt es diese Fälle eben meist, wenn ein Betreuter ins Heim kommt und noch über ein Grundstück als einziges nennenswertes Vermögen verfügt, für das sich aktuell jedoch keine Käufer finden. Dann erlässt der Sozialhilfeträger einen Bescheid, dass die Kosten der Heimunterbringung darlehensweise bewilligt werden.
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Danke für die Antworten.
In meinem Fall hat das Sozialamt den Jahresbetrag zur Zuzahlungsbefreiung an die Krankenkasse im Darlehensweg für den Betreuten gezahlt. Die Rückführung erfolgt aus dem monatlichen Barbetrag.
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