Grunddienstbarkeit (Vereinigungsbaulast)

  • Im Kaufvertrag steht folgender Inhalt einer Grunddienstbarkeit: "der Verkäufer verpflichtet sich, die in seinem Eigentum verbleibende unbebaute Grundstücksfläche bei dem Bauvorhaben des Käufers der Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung des Kaufobjekts (bzgl. Grundflächenzahl - GRZ , Geschossflächenzahl - GFZ, Baumassenzahl - BMZ) zugunsten des Kaufobjekts diesem - fiktiv als Rechnungsgröße - zukommen zu lassen. Dies wird zwischen den Beteiligten als Inhalt einer Grunddienstbarkeit vereinbart."

    Kann das überhaupt Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein?

    Erst hat die Kollegin damals gesagt, dass kein zur Eintragung geeigneter Inhalt nach §§ 1018, 1019 BGB vorliegt, da es sich um eine schuldrechtliche Verpflichtung handelt und kein Vorteil vorliegt.

    Jetzt schreibt der Notar, dass es sich um den Inhalt einer Vereinigungsbaulast handelt und, dass die beiden Grundstücke dann so zu beurteilen wären, als würden sie ein gemeinsames Baugrundstück bilden. Er nennt dabei den Vorteil der baulichen Ausnutzungsmöglichkeit.

    Finde das sehr verwirrend geschrieben im Kaufvertrag. An sich, denke ich schon, dass es eintragungsfähig wäre, aber wahrscheinlich nicht so, wie im Kaufvertrag beschrieben.
    Was sagt ihr?

  • An sich, denke ich schon, dass es eintragungsfähig wäre, aber wahrscheinlich nicht so, wie im Kaufvertrag beschrieben. Was sagt ihr?

    Noch konkreter. Zum Beispiel durch Bezugnahme auf entsprechende Normen -> vgl. Beschluss des OLG München vom 23.05.2014; 34 Wx 135/14; mit hier offenbar nicht vorliegender Problemstellung

  • Im Fall des OLG München haben die Beteiligten den Inhalt aber auch genauer gefaßt als im Ausgangsfall ...

    "Soweit die bauliche Ausnützung der Grundstücke FlNr. xxx und xxx einzeln und/oder insgesamt die Eckwerte
    Grundflächenzahl: 0,45 Geschossflächenzahl: 1,00 Überschreitung der Grundflächenzahl durch Anlageni.S.v. § 19 Abs. 4 S.1 bis 3 BauNVO i.d.F. v. 22.04.1993 0,80 übersteigen, darf die bauliche Nutzung des Grundstücks FlNr. xxx hinsichtlich dieser 3 Kriterien dasjenige Ausmaß nicht überschreiten, das eingehalten werden muss, damit die durchschnittliche bauliche Ausnutzung aller drei Grundstücke die genannten Eckwerte insgesamt nicht überschreitet."

    ... und zusätzlich auf den einschlägigen Gesetzestext Bezug genommen. Ähnlich wie im Fall des LG München II, Beschluss vom 01.03.2004; 6 T 3705/03.

  • Ich habe diese "Vereinigungsbaulasten" immer zurückgewiesen (bei uns sollten diese als bpD für den Landkreis eingetragen werden). Als Begründung habe ich wie die Kollegin den § 1018 BGB herangezogen sowie den grundbuchlichen Bestimmtheitsgrundsatz...

    notgedrungen dazu ein Hinweis, v.a. @ fridolin2001:
    Zu den "Vereinigungsbaulasten" im Land Bbg. gibt es eine Entscheidung des OLG -> 5 Wx 9/08, ... auf die die OLG-Verwaltung sogar in einer email alle Grundbuchämter hingewiesen hat
    Fazit: die Eintragung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • ... im Land Bbg. gibt es eine Entscheidung des OLG -> 5 Wx 9/08 ...

    Na bitte ...

    "Das öffentliche Interesse an einer Absicherung der Einhaltung baurechtlicher (insbesondere: bauordnungsrechtlicher) Bestimmungen durch die Eintragung von Dienstbarkeiten (s. §§ 4, 65 BrbgBauO) kann ohne größere Schwierigkeiten auch dadurch gewährleistet werden, dass der Inhalt der Dienstbarkeiten – [B]etwa im Wege der Bezugnahme auf die jeweils betroffenen rechtlichen Regelungen – konkreter gefasst und es einem Dritten auf diese Weise ermöglicht wird, ungefähr einschätzen zu können, welche Bedeutung die Belastung für das Grundstückseigentum haben kann."

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