Im Kaufvertrag steht folgender Inhalt einer Grunddienstbarkeit: "der Verkäufer verpflichtet sich, die in seinem Eigentum verbleibende unbebaute Grundstücksfläche bei dem Bauvorhaben des Käufers der Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung des Kaufobjekts (bzgl. Grundflächenzahl - GRZ , Geschossflächenzahl - GFZ, Baumassenzahl - BMZ) zugunsten des Kaufobjekts diesem - fiktiv als Rechnungsgröße - zukommen zu lassen. Dies wird zwischen den Beteiligten als Inhalt einer Grunddienstbarkeit vereinbart."
Kann das überhaupt Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein?
Erst hat die Kollegin damals gesagt, dass kein zur Eintragung geeigneter Inhalt nach §§ 1018, 1019 BGB vorliegt, da es sich um eine schuldrechtliche Verpflichtung handelt und kein Vorteil vorliegt.
Jetzt schreibt der Notar, dass es sich um den Inhalt einer Vereinigungsbaulast handelt und, dass die beiden Grundstücke dann so zu beurteilen wären, als würden sie ein gemeinsames Baugrundstück bilden. Er nennt dabei den Vorteil der baulichen Ausnutzungsmöglichkeit.
Finde das sehr verwirrend geschrieben im Kaufvertrag. An sich, denke ich schon, dass es eintragungsfähig wäre, aber wahrscheinlich nicht so, wie im Kaufvertrag beschrieben.
Was sagt ihr?