Hallo zusammen,
ich habe ein Problem mit der Fassung der notariellen Urkunde.
Der Erwerber räumt der Veräußerin ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an sämtlichen Räumen des Hauses,..... unter Ausschluss des Eigentümers ein.
Seitens des Erwerbers wird bewilligt und —antragt die Eintragung des vorgezeichneten Wohnrechts.
Im nächsten Absatz steht, dass die Berechtigte für die Dauer des Bestehens des Wohnrechts alle mit der Immobilie verbundenen Kosten alleine zu tragen hat. Dies gilt auch für evtl. erforderliche Reparaturen und außergewöhnliche Kosten.
Zur Löschung des Rechts soll der Nachweis des Todes der Berechtigten ausreichen. Und falls die Berechtigte das Wohnrecht dauerhaft nicht ausüben kann ist sie verpflichtet, die Löschungsbewilligung zu erteilen.
Ich bin der Meinung, dass ein Wohnungsrecht gem. §1093 BGB gewollt ist.
Was ich jedoch nicht verstehe ist, dass das Recht erst unentgeltlich vereinbart wird und Im nächsten Absatz die Berechtigte die Kosten zu tragen hat. Also ist es doch entgeltlich, oder? Und dann kann ich bei einem Wohnungsrecht nach 1093 BGB die Lösvhungserleichterungsklausel eintragen, wenn sie von der Bewilligung erfasst ist, was hier jedoch meiner Meinung nach nicht der Fall ist.
😱