Das Bezirksgericht Landsberg an der Warthe hat am 10. Oktober dem EuGH 6 Fragen zu der Freizügigkeit von nationalen Erbscheinen nach der ErbRVO vorgelegt:
http://www.famrz.de/aktuelles/reda…n-in-der-eu.php
Im Einzelnen lauten die Fragen, welche sich auf die durch polnische Notare erteilten Erbscheine beziehen, wie folgt:
1. Ist Art. 46 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 39 Abs. 2 EuErbVO dahin auszulegen, dass die Erteilung einer Bescheinigung über eine Entscheidung in einer Erbsache, deren Muster Anhang 1 zu der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 der Kommission bildet, auch hinsichtlich einer Entscheidung zulässig ist, welche den Status eines Erben bestätigt, aber nicht (auch nicht teilweise) vollstreckbar ist?
2. Ist Art. 3 Abs. 1 lit. g EuErbVOdahin auszulegen, dass eine Erbscheinsurkunde, die durch einen Notar auf übereinstimmenden Antrag aller an dem Nachlassverfahren Beteiligten erteilt wird und Rechtsfolgen eines rechtskräftigen gerichtlichen Beschlusses über die Feststellung des Erbschaftserwerbs entfaltet – wie die durch einen polnischen Notar erteilte notarielle Erbscheinsurkunde – eine Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift darstellt?
und ist demzufolge
Art. 3 Abs. 2 S. 1 EuErbVO dahin auszulegen, dass ein Notar, der eine derartige Erbscheinsurkunde erteilt, ein Gericht im Sinne der letztgenannten Vorschrift darstellt?
3. Ist Art. 3 Abs. 2 S. 2 EuErbVO dahin auszulegen, dass eine Mitteilung des Mitgliedstaats gem. Art. 79 EuErbVO lediglich informative Bedeutung hat und keine Voraussetzung für die Bejahung der Frage ist, ob ein Angehöriger eines Rechtsberufs mit Zuständigkeiten in Erbsachen, der gerichtliche Funktionen ausübt, ein Gericht im Sinne des Art. 3 Abs. 2 S. 1 EuErbVO darstellt, wenn er die Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift erfüllt?
4. falls die Frage 1, 2 oder 3 verneint wird:
Ist Art. 3 Abs. 1 lit. g oder i EuErbVO dahin auszulegen, dass die Anerkennung eines nationalen verfahrensrechtlichen Instruments der Legitimation der Erben, wie die durch einen polnischen Notar erteilte Erbscheinsurkunde, als Entscheidung, die Anerkennung solch einer Erbscheinsurkunde als öffentliche Urkunde ausschließt?
5. falls die Frage 4 bejaht wird:
Ist Art. 3 Abs. 1 lit. i EuErbVO dahin auszulegen, dass eine notarielle Erbscheinsurkunde, die durch einen Notar auf übereinstimmenden Antrag aller an dem Nachlassverfahren Beteiligten erteilt wird – wie die durch einen polnischen Notar erteilte notarielle Erbscheinsurkunde – eine öffentliche Urkunde im Sinne dieser Vorschrift darstelt?