Zu einer für mich vollkommen neuen Konstellation würde mich eure Meinung interessieren:
Ein GVZ teilt dem Familiengericht mit, dass durch einen Gläubiger (großer Online-Zahlungsdienstleister) die Abgabe der Vermögensauskunft beantragt wurde. Bei der EMA-Anfrage habe er festgestellt, dass der Schuldner minderjährig sei und das Verfahren eingestellt.
Durch die vorher zuständige Kollegin wurde die Mutter angeschrieben und mitgeteilt, dass ein Verfahren zwecks Entzugs der Vermögenssorge eingeleitet wurde und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zeitnah meldet sich ein RA für die Mutter und beantragt Akteneinsicht, die gewährt wird.
In einem späteren Schriftsatz teilt der RA nun mit, dass er Rücksprache mit der Mutter genommen habe. Die Forderung gegen das Kind sei durch Namensverwechslung bei Bestellung von Waren mittels Handy ausgelöst worden. So konkret könne sich die Kindesmutter das nicht erklären. Sie habe sich umgehend mit PP in Verbindung gesetzt und eine Klärung sei erfolgt. Nachweise dafür reichte der RA nicht ein.
Zudem beantragt er für das FamG-Verfahren VKH für die Mutter und seine Beiordnung.
Würdet ihr diese gewähren (wirtschaftliche Voraussetzungen liegen vor) und wie weiterverfahren? Welche Kostenentscheidung wäre angebracht bei Abschluss?