Ich möchte mich nach den zwischenzeitlichen Beiträgen nochmal zu Wort melden, wobei ich sehe, ein interessantes Thema angestoßen zu haben.
Alles anzeigenDen von uschi vorgeschlagenen Tenor finde ich schon recht mutig, zumal wenn man sich vergegenwärtigt, dass hiervon alle denkbaren Rechtsgeschäfte nach § 1812 BGB und darüber hinaus auch nach § 1822 Nr. 8 bis 10 BGB erfasst würden.
In aller Regel wird der Tenor wie folgt lauten:
Dem Nachlasspfleger (Betreuer etc.) X wird über folgende Konten eine allgemeine Ermächtigung i. S. des § 1825 BGB erteilt:
Bank, IBAN ...
Bank, IBAN ...Dieser Beschluss muss - ggf. nach Bestellung eines Verfahrenspflegers im Genehmigungsverfahren - natürlich rechtskräftig sein, um im Rechtsverkehr Verwendung finden zu können.
Und in der Bestallung hat derlei aus den genannten Gründen nichts verloren. Ob es schadet, mag dahinstehen, aber wenn man den Gegenstand oder den Umfang der Ermächtigung nachträglich ändert, kann man dann jedesmal auch eine neue Bestallung erteilen. Das ist zweifelsohne nicht der Sinn der Sache.
Natürlich kann man nicht nur über Konten insgesamt, sondern auch nur in bezifferten Höhe von Einzelverfügungen für bestimmte Konten eine allgemeine Ermächtigung erteilen. Dies muss dann selbstverständlich im Beschluss exakt dargestellt werden. Der o.g. Vorschlag betrifft also nur die Ermächtigung ohne betragsgemäßige Beschränkung.
Ich habe gewusst (und befürchtet), dass du das alles so schreibst, weil wir damals im Familien-Thread sehr lange darüber diskutiert haben. Ohne Rechtskraft (und damit einen Verfahrenspfleger) geht gar nichts, weder die Einzel-Genehmigung noch eine pauschale. Das erscheint ja auch rechtlich logisch.
Ich wollte eigentlich nur nochmal bestätigt wissen, dass die Rechtspfleger, die ich kenne, nicht die einzigen sind, die nach Alternativen suchen um das alles zum umgehen. Und so scheint es ja auch zu sein. Rein rechtlich und formell kann man aber gegen Cromwell's Ansicht nichts sagen, auch wenn es gewiss 80% in der Praxis nicht so streng nehmen. Unsere Gesetze sind leider so gestrikt (ich hatte letztens ein F-Genehmigungsverfahren mit 3 Ergänzungspflegern für materiell-rechtliche Erklärungen und 3 weiteren Ergänzungspflegern für die Vertretung der Interessen der Kinder im Genehmigungsverfahren .... einem normalen Menschen kann man so was sowieso nicht vermitteln, da haben selbst schon Anwälte Probleme).
Die Auflösung eines Girokontos bedarf keiner Genehmigung (LG Hamburg NJW-RR 2011, 513; Schulz/Schmitz ZEV 2015, 80, 91; Zimmermann 2014, 76, 77; Bestelmeyer Rpfleger 2016, 694, 708) und die Entgegennahme des Giroerlöses wegen § 1813 Abs. 1 Nr. 3 BGB erst recht nicht. Giroguthaben können wir bei der vorliegenden Betrachtung somit vernachlässigen .....
Das ist das andere Problem, dass die Banken hier - zu Unrecht - dennoch auch insoweit immer Genehmigungen oder Bescheinigungen vom Gericht verlangen, die die Nachlasspfleger vorlegen sollen.