Hallo, der Titel ist vielleicht etwas sperrig, aber genau das ist mir neulich bei einer Antragsaufnahme aufgefallen. Der Schuldner hat für knapp zwei Monate eine ALG-Nachzahlung auf das P-Konto bekommen und ich wollte berechnen, was davon pfändbar ist. Der monatliche Betrag war rund 1.252,00 €, der tägliche 47,x €. Bei dem monatlichen Betrag war laut Tabelle ohne Unterhaltsberechtigten 81,34 € pfändbar. Für den nicht vollständigen Monat wollte ich dann nach der täglichen Tabelle schauen um mir das Tage auszählen zu sparen. Und ich war sehr erstaunt, dass nach der Tabelle die Pfändbarkeit erst bei 52,20 € anfängt, also bei täglicher Betrachtung nichts pfändbar wäre. Ich denke, das hängt mit den Berechnungs- und insbesondere Rundungsvorschriften im § 850 c ZPO zusammen, habs aber nicht nochmal genau nachgerechnet.
So, zum einen war ich erstaunt, zum anderen frage ich mich jetzt, wie man es richtig berechnet. Nehmen wir mal als Beispiel an, jemand erhält eine Nachzahlung ALG I für 25 Tage. Nehme ich dann
a) den Tagesbetrag aus dem Bescheid mal 30, gehe in die Tabelle für monatliches Einkommen und nehme von dem pfändbaren Betrag 25/30? oder
b) gehe ich mit dem Tagesbetrag aus dem Bescheid in die Tagestabelle und nehme den Betrag mal 25?
Andersrum gewendet: Gehe ich davon aus, dass monatlich gezahlt wird und rechne in Monaten oder berücksichtige ich, dass sich die Höhe des Einkommens nach einem konkret ausgewiesenen Tagesbetrag richtet?