Hallo,
ich habe ein Problem hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr. Es handelt sich hier um Kosten der II. Instanz. Der RA reiste an das LG, um dort einen Termin wahrzunehmen. Aufgrund eigenen Verschuldens verpasste er den Termin allerdings im Wartezimmer für Rechtsanwälte. Welche Kosten haltet ihr für erstattungsfähig? Eine passende Entscheidung dazu konnte ich nicht finden. Alle Entscheidungen beziehen sich auf den Fall, dass der RA das Gerichtsgebäude betritt, um den Termin wahrzunehmen und dieser abgesagt wurde. Von meinem persönlichen Gefühl her würde ich die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld geben, aber die Terminsgebühr nicht....
Gibt es Meinungen dazu? Hatte jemand schon einen solchen Fall?
Danke,
hermine