Huhu,
folgender Fall:
Vollstreckungstitel ist ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht
Es wurde sich wie folgt verglichen:
Bekl zahlt an Kl Urlaubsabgeltung für insgesamt 14,5 Tage. Der Urlaub wird noch in der Novemberabrechnung mit berücksichtigt und mit dieser ausgezahlt.
Hinsichtlich des Zahlungsbetrages bei der Urlaubsvergütung:
Ist der staatliche Leistungsbefehl ausreichend bestimmt?
Der Titel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet (BGHZ 165, 223; OLG Düsseldorf, FGPrax 2013, 58). Das ist immer dann der Fall, wenn auch für einen Dritten erkennbar ist, was der Gläubiger von dem Schuldner (nach dem Ausspruch des Titels) verlangen kann (OLG Köln, InVo 1998, 258 = FamRZ 1999, 107; Zöller/Herget, § 704 Rn. 4 m. w. N.). Ein Zahlungsanspruch ist dann bestimmt, wenn er nach dem Betrag festgelegt ist oder sich jedenfalls aus für die Vollstreckungsorgane allgemein zugänglichen Quellen bestimmen lässt (BGHZ 165, 223; BGH, NJW-RR 2004, 472; NJW-RR 2004, 649). Es genügt, wenn die Berechnung mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände möglich ist (BGHZ 22, 54, 58; WM 1981, 189, 191).
Dies ist hinsichtlich der Urlaubsabgeltung meiner Ansicht nach nicht der Fall.
Die Gehaltsabrechnung ist keine allgemein zugängliche Quelle.
Wie sind hierbei die Meinungen?
Ich sehe jedoch auch, dass es kaum möglich ist einen ausreichend bezifferten und somit vollstreckbaren Titel zu erlangen.
Kennt ihr andere Titulierungsformulierungen oder habt ihr kein Problem die Berechnung anhand einer beigefügten Gehaltsabrechnung vorzunehmen?
Grundsätzlich ist die Berechnung ja kein Problem, jedoch ist die Gehaltsabrechnung ja nicht offenkundig und einem Dritten nicht zugänglich.
Daneben sollen Verzugszinsen mitvollstreckt werden:
Verzugszinsen entstehen ab Zustellung des Vergleichs von Anwalt zu Anwalt. Eine Titulierung ist nicht vorhanden.
Ist die Titulierung erforderlich?
Meines Erachtens auf jeden Fall.
GlV hatte mich nach meiner Beanstandung angerufen und mitgeteilt, dass es bislang bei derartigen Vollstreckungen nie Probleme gegeben hätte.