Ausnutzung Rangvorbehalt

  • Hallo, wäre für Antworten dankbar. Hab in anderen Threads nichts gefunden ...

    Es sollen drei Rechte eingetragen werden:

    1. Grunddienstbarkeit II/1
    2. Grundschuld nebst Rangvorbehalt III/1
    3. Grundschuld III/2

    Folgende Rangkonstellation soll erreicht werden:

    1) II/1 vor III/1
    2) III/2 unter Ausnutzung des Rangvorbehalts von III/1 im Rang vor III/1

    Ich trage jetzt ja alle Rechte gleichzeitig ein. Ist es dann so dass ich bei III/1 sowohl die Vorrangseinräumung von II/1 als auch Rangvorbehalt als auch die tlw. Ausnutzung direkt in Sp. 4 schreibe?

    Wenn ich das so in meinem Entwurf sehe, sieht das merkwürdig aus ...

  • Wie hier ausgeführt
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post561020

    kann ein Rangvorbehalt dann, wenn er nicht auf die einmalige Ausnutzung beschränkt wurde, immer wieder (also auch nach Löschung des ihn derzeit ausnutzenden Rechts) ausgenutzt werden.

    Ich vermute, dass das in Deinem Fall so ist.

    Du trägst also bei III/1 in Spalte 4 ein:

    Rang vor Abt. II Nr. 1.
    Mehrfach ausnutzbarerer* Rangvorbehalt für Grundpfandrechte über ……€ nebst ..% Jahreszinsen seit dem….
    Bezug: Bewilligung vom….. (Notar/UR-Nr….)
    Eingetragen am……

    * Da die Frage, ob ein Rangvorbehalt mehrfach ausnutzbar ist, zum Inhalt gehört, kann insoweit auch die Bezugnahme erfolgen; s. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 2138 mwN)

    Und in die Veränderungsspalte: Der hier vorbehaltene Vorrang ist dem Recht Abt. III Nr. 2 beigelegt. Eingetragen am….

    Und bei III/2 in Spalte 4:
    ….
    Hat unter Ausnutzung des dortigen Rangvorbehalts Rang vor Abt. III Nr. 1.


    Beachte bitte, dass der Rangvorbehalt den Zinsbeginn konkret enthalten muss; s. den hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1043648
    genannten Beschluss des BGH 5. Zivilsenat vom 09.02.1995, V ZB 23/94
    Leitsatz 1.: „Der Eintragungsbewilligung für einen Rangvorbehalt zugunsten eines verzinslichen Grundpfandrechts, die keine Angaben zum Zeitpunkt des Zinsbeginns enthält, kann nicht durch Auslegung zweifelsfrei entnommen werden, dass der Anfangszeitpunkt für die Verzinsung der Tag sein soll, an dem das vorbehaltene Grundpfandrecht in das Grundbuch eingetragen wird. Damit ist der Erlass einer Zwischenverfügung geboten“.

    p.s.: wie soll denn das Rangverhältnis zwischen II/1 und III/2 aussehen ? Gleichrang ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (26. Januar 2018 um 12:46) aus folgendem Grund: p.s. eingefügt

  • Lt. Sachverhalt sollen alle drei Rechte erst eingetragen werden.

    Weshalb trägt man sie nicht gleich so ein, dass der Rang von Anfang an passt? Wozu braucht es dazu der Ausnutzung eines Rangvorbehalts, der überhaupt erst mit der Eintragung des Rechts entsteht?

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