Ich habe folgenden Fall:
Bewilligt und -antragt wird a) die Eintragung einer Erbbauzinserhöhung ( dieser Antrag ist in Ordnung) und b) Vormerkung zur Absicherung des Anspruchs auf Eintragung weiterer Erbbauzinsreallasten.
Sehe ich es richtig, dass u. a. Voraussetzung für den Vollzug des Antrages zu b) ist, das der Anspruch nach Inhalt, Art und Umfang bestimmbar ist?
Weder aus der jetzt vorliegenden Bewilligung noch aus dem damaligen Erbbaurechtsvertrag ist diesbezüglich irgendetwas ersichtlich.
Danke.