Wer ist für die Anordnung einer Kontrollbetreuung gem. § 1896 Abs. 3 BGB zuständig, der Richter oder der Rechtspfleger.
Wenn der Aufgabenkreis des Kontrollbetreuers auf „Widerruf der General- und Vorsorgevollmacht vom….“erweitert werden muss, ist dann der Richter oder der Rechtspfleger zuständig ?