Folgender Fall liegt mir vor:
Es erwirbt eine BGB-Gesellschaft, die gerade gegründet wurde (Urkunde vorher). Eine der Gesellschafterinnen soll die Zweigniederlassung Berlin einer AG mit Hauptsitz in Frankfurt/Main sein. Die Zweigniederlassung firmiert wie die Hauptniederlassung (mit Zusatz "Zweigniederlassung Berlin") und ist mit im Handelsregister der Hauptniederlassung eingetragen.
Kann die Zweigniederlassung überhaupt Gesellschafterin der BGB-Gesellschaft sein? Oder kann nur die Hauptniederlassung Gesellschafterin sein ? Denn die Zweigniederlassung ist ja eigentlich nur eine organisatorische Einheit, der bestimmte Vermögensgegenstände zugeordnet werden.
Ich bin da gerade ziemlich ratlos.