Zweigniederlassung einer AG als Gesellschafterin einer BGB-Gesellschaft

  • Folgender Fall liegt mir vor:

    Es erwirbt eine BGB-Gesellschaft, die gerade gegründet wurde (Urkunde vorher). Eine der Gesellschafterinnen soll die Zweigniederlassung Berlin einer AG mit Hauptsitz in Frankfurt/Main sein. Die Zweigniederlassung firmiert wie die Hauptniederlassung (mit Zusatz "Zweigniederlassung Berlin") und ist mit im Handelsregister der Hauptniederlassung eingetragen.
    Kann die Zweigniederlassung überhaupt Gesellschafterin der BGB-Gesellschaft sein? Oder kann nur die Hauptniederlassung Gesellschafterin sein ? Denn die Zweigniederlassung ist ja eigentlich nur eine organisatorische Einheit, der bestimmte Vermögensgegenstände zugeordnet werden.
    Ich bin da gerade ziemlich ratlos.

  • Denn die Zweigniederlassung ist ja eigentlich nur eine organisatorische Einheit, der bestimmte Vermögensgegenstände zugeordnet werden.

    :daumenrau Agiert unter der Firma der Zweigstelle, aber mit Wirkung für die Hauptniederlassung. So wie sonst auch (vgl. Schöner/Stöber Rn 243).

  • Denn die Zweigniederlassung ist ja eigentlich nur eine organisatorische Einheit, der bestimmte Vermögensgegenstände zugeordnet werden.

    :daumenrau Agiert unter der Firma der Zweigstelle, aber mit Wirkung für die Hauptniederlassung. So wie sonst auch (vgl. Schöner/Stöber Rn 243).

    Aber dann müsste doch die Hauptniederlassung Gesellschafterin der BGB-Gesellschaft sein, oder nicht ?

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