Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 198/13

    Weiß der Gläubiger bei Durchsetzung eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Anlage, dass der Schuldner ein Schneeballsystem betreibt, liegt darin ein wesentliches Beweisanzeichen für seine Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.11.2014, 6 AZR 869/13

    Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau


    Leitsätze


    Erfolgt die Entgeltzahlung nicht über das Konto des späteren Insolvenzschuldners, über das üblicherweise die Gehaltszahlungen erfolgen, sondern über das Konto einer dritten Person, der die dafür erforderlichen Mittel zuvor vom Schuldner zur Verfügung gestellt worden sind, liegt in der Regel eine inkongruente Deckung vor. Eine derartige Befriedigung erfolgt nicht "in der Art", in der sie geschuldet ist.

  • BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 34/14

    Zur Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes, wenn der Gläubiger seinen Eröffnungsantrag nach Ausgleich seiner Forderung weiterverfolgen will, weil in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anhängig war.

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  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 06.11.2014, 316 O 287/13, ohne Leitsatz

    Die Veräußerung einer Immobilie bei gleichzeitiger Einräumung eines dinglichen Wohnrechts, führt zu einer Gläubigerbenachteiligung, da das Wohnrecht nicht pfändbar ist.

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  • 1.Drohte der späteren Insolvenzschuldnerin bereits im Zeitpunktder angefochtenen Rechtshandlung die Zahlungsunfähigkeit und bestand keineAussicht auf finanzielle Rettung, so liegen bereits damit die Voraussetzungenfür eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO vor.

    2.Ob zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen weitere Gläubigervorhanden waren oder ob sie erst später hinzutraten, ist für die Anfechtungirrelevant, denn die Anfechtung ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn dieSchuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlung gar keine Gläubiger hatte,da bei gewerblichen Schuldnern jederzeit mit dem Hinzutreten von Gläubigern zurechnen ist.

    3.Fehlt es bei einem Sanierungskonzept an der Zustimmung der imKonzept berücksichtigten Gläubiger, kann der einmal festgestellteBenachteiligungsvorsatz nicht mehr entfallen, denn der Schuldnerin ist bewusst,dass das von ihr vorgelegte Konzept nicht umsetzbar ist.

    KG, Urt. v. 11. 4. 2014 - 14 U 49/12

  • Das Anbieten eines sog. "flexiblen Nullplans" durchden Insolvenzberater eines Insolvenzschuldners stellt keinen ernsthaftenVersuch einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung dar und erfüllt deshalb dieVoraussetzungen der Nr. 2504 ff. VV RVG nicht.

    OLG Stuttgart, Beschl. v. 28. 1. 2014 - 8 W 35/14

  • 1.Die Vorschrift des § 78 InsO ist eng auszulegen. Es handeltsich hierbei um einen Eingriff in die Gläubigerautonomie, an den strengeVoraussetzungen zu stellen sind. Hierfür sind eindeutige und erheblicheVerstöße gegen die gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger erforderlich.

    2.Das Insolvenzgericht ist nur ausnahmsweise dazu berechtigt,Beschlüsse der Gläubigerversammlung aufzuheben. In Zweifelsfällen ist dieEntscheidung der Gläubigerversammlung zu akzeptieren und nicht nachträglichdurch das Gericht zu ändern. Anders als § 251 InsO gewährt § 78 InsO keinenMinderheitenschutz, sondern knüpft allein an das gemeinsame Interesse derGläubiger an einer bestmöglichen Befriedigung an.

    3.Bietet ein M&A-Prozess z.B. aufgrund der entstehendenKosten keine hinreichende Aussicht auf eine Besserstellung der Gläubiger, soist die Entscheidung der Gläubigerversammlung, auf einen solchen Prozess zuverzichten, wenn dieser keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, zuakzeptieren.

    LG Hamburg, Beschl. v. 10. 12. 2014 - 326 T 143/14

  • 1.Zum Vollzug des Grundstücksgeschäfts im Grundbuch genügt dieVorlage einer beglaubigten Abschrift der Unbedenklichkeitsbescheinigung desFinanzamtes, wenn aus dem Beglaubigungsvermerk des Notars ersichtlich ist, dassihm das Original vorgelegen hat.

    2.Der Eintragungsantrag i.S.v. § 878 BGB und § 91 Abs. 2 InsOist nicht gestellt, wenn der Notar erkennbar ausschließlich auf die Eintragungeiner Auflassungsvormerkung hinwirkt und nur in diesem Zusammenhang dieVertragsurkunde mit den auf Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuchgerichteten Anträgen der Vertragsparteien vorlegt.

    OLG Naumburg, Beschl. v. 11. 9. 2014 - 12 Wx 39/14

  • Erfolgt die Entgeltzahlung nicht über das Konto des späterenInsolvenzschuldners, über das üblicherweise die Gehaltszahlungen erfolgen,sondern über das Konto einer dritten Person, der die dafür erforderlichenMittel zuvor vom Schuldner zur Verfügung gestellt worden sind, liegt in derRegel eine inkongruente Deckung vor. Eine derartige Befriedigung erfolgt nicht"in der Art", in der sie geschuldet ist.

    BAG, Urt. v. 13. 11. 2014 - 6 AZR 869/13

  • Bei dem Anspruch auf Karenzentschädigung handelt es sichjedenfalls dann um keine Masseforderung gem. § 55 InsO, wenn derInsolvenzverwalter nicht auf der Einhaltung des nachvertraglichenWettbewerbsverbotes besteht sondern mit der vorzeitigen Freistellung desArbeitnehmers zum Ausdruck bringt, dass dieser über seine Arbeitskraft freiverfügen kann.

    LAG Nürnberg, Urt. v. 1. 10. 2014 - 4 Sa 273/14

  • 1.Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rats v. 29.5.2000über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass er anwendbar ist, wenn eindingliches Recht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt wurde und dieAuszahlung des gepfändeten Betrags nach Eröffnung dieses Verfahrens erfolgtist.

    2.Die nach Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgeseheneAusnahmeregelung ist dahin auszulegen, dass sie die von der lex causaevorgesehenen Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen einschließt.

    3.Die Formvorschriften, die bei der Ausübung des Rechts nachArt. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 zu berücksichtigen sind, richten sich nachder lex causae.

    EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts v. 27. 11. 2014 - Rs.C-557/1327.

  • 1. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Ratesvom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Gerichtedes Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren über das Vermögeneiner Gesellschaft eröffnet worden ist, nach dieser Bestimmung für dieEntscheidung über eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehendezuständig sind, die der Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft gegen derenGeschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt derZahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldunggeleistet wurden.

    2. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahinauszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet einInsolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet worden ist,für die Entscheidung über eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Redestehende zuständig sind, die der Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft gegenderen Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintrittder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrerÜberschuldung geleistet wurden, wenn der Geschäftsführer seinen Wohnsitz nichtin einem anderen Mitgliedstaat hat, sondern wie im Ausgangsverfahren in einemVertragsstaat des am 30.10.2007 unterzeichneten Übereinkommens über diegerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung vonEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dessen Abschluss im Namen derGemeinschaft durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27.11.2008 genehmigtwurde.

    EuGH, Urt. v. 4. 12. 2014 - Rs. C-295/13

  • 1.Eine GmbH bzw. nach deren Insolvenz der Insolvenzverwaltertrifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführergemäß § 43 Abs. 2 GmbHG - entsprechend den Grundsätzen zu §§ 93 Abs. 2 AktG, 34Abs. 2 GenG - die Darlegungs- und Beweislast (nur) dafür, dass und inwieweitihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis einSchaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugutekommenkönnen. Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und zu beweisen, dass erseinen Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder ihnkein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßemAlternativverhalten eingetreten wäre (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom4.11.2002 - II ZR 224/00 - BGHZ 152, 280 ff.).
    2.Bei unternehmerischen Entscheidungen steht denGeschäftsführern im Rahmen des Unternehmensgegenstandes grundsätzlich einhaftungsfreier Handlungsspielraum, ein unternehmerisches Ermessen, zu. Dasbewusste Eingehen geschäftlicher Risiken, das eine unternehmerische Tätigkeitwesentlich prägt, umfasst grundsätzlich auch Fehleinschätzungen (in Anknüpfungan BGH, Urteil vom 21.4.1997 - II ZR 175/95 - BGHZ 135, 244, 253). Schlägt einGeschäft fehl und wird hierdurch die Gesellschaft geschädigt, dann ist eineHaftung aus § 43 GmbHG, der gerade keine Haftung für wirtschaftlichenMisserfolg begründet, ausgeschlossen, soweit die Geschäftsführer ihr Ermessenfehlerfrei ausgeübt haben. Andererseits ist eine fehlerhafte Ausübungunternehmerischen Ermessens dann anzunehmen, wenn aus der ex ante-Perspektivedas Handeln des Geschäftsführers hinsichtlich der eingeholten Informationen alsEntscheidungsgrundlage unvertretbar erscheint. Eine gerichtliche Überprüfungunternehmerischen Handelns findet daher nur dahin statt, ob dem Geschäftsführerin der jeweiligen Situation ein Ermessensspielraum zugestanden hat und diesesErmessen ordnungsgemäß ausgeübt worden ist. Damit muss das Gericht unabhängigvon später gewonnenen Erkenntnissen urteilen und darf nicht als"nachträglicher Besserwisser" erscheinen.
    3.Erbringt der Geschäftsführer einer GmbH Anzahlungen an eineim Gründungsstadium befindliche GmbH auf einen Kfz-Verkauf, ohne diese durchAval- oder Vertragserfüllungsbürgschaften abzusichern, entspricht dies nichtden Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmanns.

    OLG Koblenz, Urt. v. 23. 12. 2014 - 3 U 1544/13 (n.rkr.)

  • 1.Eine Zahlungseinstellung ist anzunehmen, wenn die Erklärung,eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, sich auf eineForderung bezieht, deren Nichterfüllung bei einer Gesamtbetrachtung der für denAnfechtungsgegner ersichtlichen Umstände, insbesondere unter Berücksichtigungder Art der Forderung, der Person des Schuldners und dem Zuschnitt desGeschäftsbetriebs, als ausreichendes Indiz für eine zumindest ruhendeZahlungsfähigkeit darstellt.

    2.Die für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners konstitutivenUmstände hat grds. der Anfechtende zu beweisen. Hat der Anfechtende für einenbestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungsunfähigkeit geführtoder sind Umstände, nach denen Zahlungsunfähigkeit gegeben war, unstreitig,muss der Anfechtungsgegner beweisen, dass deren Voraussetzungen wiederentfallen sind.

    3.Eine insolvenzrechtliche Anfechtungshaftung desZahlungsmittlers nach § 133 Abs. 1 InsO kommt zwar dann in Betracht, wenn ervom Schuldner im Zusammenhang mit der anfechtbaren Rechtshandlung eingeschaltetwurde, dies gilt jedoch nicht für die vom Gläubiger veranlasste Einschaltungeines Zahlungsmittlers.

    OLG Thüringen, Endurt. v. 4. 12. 2014 - 1 U 981/13

  • 1.Im Rahmen der gebotenen engen Auslegung des § 78 InsO ist dasInsolvenzgericht nur ausnahmsweise berechtigt, Beschlüsse derGläubigerversammlung aufzuheben. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung derGläubigerversammlung zu akzeptieren.

    2.Die insolvenzgerichtliche Kontrolle hat den Informations- undKenntnisstand der betreffenden Gläubigerversammlung zu Grunde zu legen. Eine"ex-post-Kontrolle" findet nicht statt.

    3.Sind höhere Angebote nicht hinreichend gesichert, kann geradenicht hinreichend gesichert festgestellt werden, dass die Insolvenzgläubigerbei deren Annahme einen höheren Verkaufserlös hätten realisieren können. DieGläubiger haben dann mehrheitlich eine wirtschaftliche Entscheidung getroffen,die nicht dem Zweck des Insolvenzverfahrens widerspricht.

    LG Hamburg, Beschl. v. 4. 12. 2014 - 326 T 142/14

  • 1.Weder die Feststellung der für einen Anspruch nach § 143 Abs.1, § 133 Abs. 1 InsO erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung nochdes darauf gerichteten Vorsatzes des Schuldners setzt voraus, dass zumZeitpunkt jeder angefochtenen Rechtshandlung andere Gläubiger vorhanden waren,deren Forderungen durch die Zahlungen an die Beklagte nicht mehr vollständigbefriedigt werden konnten. Im Falle der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1InsO genügt eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung.

    2.Die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes wird gem.§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass dieZahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die angefochtene Handlungdie Gläubiger benachteiligte. Dabei erkennt der Anfechtungsgegner, dass derInsolvenzschuldner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zahlungsunfähig ist,wenn es aus der Warte des Anfechtungsgegners des Vertragsschlusses bedarf, um dieZahlungsfähigkeit des Insolvenzschuldners wieder herzustellen.

    LG Hamburg, Urt. v. 6. 11. 2014 - 316 O 287/13

  • BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - II ZR 360/13

    Bei der GmbH & Co. KG ist eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Komman-ditisten eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung, wenn dadurch das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird. Wenn der Zahlungsempfänger (auch) Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, ist es für seine Haftung nach § 30 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich ohne Bedeutung, ob daneben eine natürliche Person als Komple-mentär unbeschränkt haftet.

    Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet nach § 43 Abs. 3 GmbHG für nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlungen aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH gegenüber der Kommanditgesellschaft.

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  • Für die auf §§ 134 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO gestützte Klage aufRückgewähr von als Arbeitsvergütung bezeichneten Leistungen ist der Rechtswegzu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGGzulässig, auch wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob der Arbeitsvertragwirksam geschlossen und beiderseitig erfüllt wurde.

    BAG, Beschl. v. 25. 11. 2014 - 10 AZB 52/14

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