Hallo Leute,
hätte mal ne ganz blöde Frage:
Ein Neugläubiger möchte das Konto des Schuldners in der Wohlverhaltensphase pfänden. Restschuldbefreiung ist auf 2013 angesetzt.
Darf er das?????
Hallo Leute,
hätte mal ne ganz blöde Frage:
Ein Neugläubiger möchte das Konto des Schuldners in der Wohlverhaltensphase pfänden. Restschuldbefreiung ist auf 2013 angesetzt.
Darf er das?????
Weder § 89 Abs. 2 InsO noch § 294 Abs. 1 InsO verbieten das.
Der Erlass des PfÜb ist möglich. Jedoch ist im laufenden Insolvenzverfahren
der Insolvenzverwalter derjenige, der über die pfändbare Masse des Schuldners verfügen darf (§ 35 InsO: Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt).
Demnach kann auch ein Neugläubiger nur in die "freie Masse" vollstrecken. Wer, ausser dem Insolvenzverwalter, kann diese "freie Masse" benennen?
Ferner: Ist der Schuldner somit überhaupt Eigentümer, da gem. § 80 I InsO nur der InsoVerw. über die InsoMasse verfügen darf.
Dies bedeutet im Umkehrschluß, daß der InsoVerwalter die freie Masse erst
feststellen muß (Erbschaftsanteile/Lotteriegewinne usw.) bevor diese gepfändet werden kann.
HST-OGV
Es scheint doch kein laufendes Verfahren mehr zu sein. Der Sch. ist in der WVP, somit wurde das Verfahren aufgehoben
Es scheint doch kein laufendes Verfahren mehr zu sein. Der Sch. ist in der WVP, somit wurde das Verfahren aufgehoben
So sieht es aus. Deshalb darf er natürlich pfänden, alles andere wäre widersinnig. Als Neugläubiger ist er nicht am Insolvenzverfahren beteiligt und erhält also auch keine Zuteilung. Der Neugläubiger kann in der Wohlverhaltensphase wieder vollstrecken - sowohl ins Konto, als auch per Gerichtsvollzieher.
Nochmals: auch die Wohlverhaltensphase ist Teil des InsoVerfahrens!
Das Verfahren ist damit nicht abgeschlossen, sondern ruht, solange
der Treuhänder (=Insoverwalter) die InsoMasse während der Dauer des
InsoVerfahrens verwaltet.
Natürlich kann lt. Gesetz ein Neugläubiger vollstrecken.
Die Frage ist nur, worin er vollstrecken will?
Erst nach Abschluß des kompletten Verfahrens, wird es auch wieder eine
freie und somit pfändbare Habe geben; es sei denn -siehe meinen vorhergehenden Beitrag-, der Schuldner macht eine Erbschaft oder einen
anderen Zugewinn, der nicht voll in die InsoMasse einfließt. Nur diese freie
Masse muß durch den InsoVerwalter dann erst freigegeben werden und ist dann auch tatsächlich pfändbar!
HST
Alles anzeigenNochmals: auch die Wohlverhaltensphase ist Teil des InsoVerfahrens!
Das Verfahren ist damit nicht abgeschlossen, sondern ruht, solange
der Treuhänder (=Insoverwalter) die InsoMasse während der Dauer des
InsoVerfahrens verwaltet.
Natürlich kann lt. Gesetz ein Neugläubiger vollstrecken.
Die Frage ist nur, worin er vollstrecken will?
Erst nach Abschluß des kompletten Verfahrens, wird es auch wieder eine
freie und somit pfändbare Habe geben; es sei denn -siehe meinen vorhergehenden Beitrag-, der Schuldner macht eine Erbschaft oder einen
anderen Zugewinn, der nicht voll in die InsoMasse einfließt. Nur diese freie
Masse muß durch den InsoVerwalter dann erst freigegeben werden und ist dann auch tatsächlich pfändbar!
HST
Das halte ich für falsch.
Das Insolvenzverfahren ist aufgehoben. Die Sperre des § 89 InsO gilt nicht mehr.
Es ist hinsichtlich von Insolvenzgläubigern § 294 InsO zu beachten.
Neugläubiger können m.E. mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens in "alles" zu vollstrecken versuchen.
Diese Vollstreckung greift nur deshalb nicht durch, weil alles pfändbare der zeitlich früheren Abtretung an den Treuhänder unterliegt. Die nicht abgetretenen oder vom Treuhänder freigegebenen Forderungen jedoch unterliegen der Pfändung.
Alles anzeigen
Das halte ich für falsch.
Das Insolvenzverfahren ist aufgehoben. Die Sperre des § 89 InsO gilt nicht mehr.
Es ist hinsichtlich von Insolvenzgläubigern § 294 InsO zu beachten.
Neugläubiger können m.E. mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens in "alles" zu vollstrecken versuchen.
Diese Vollstreckung greift nur deshalb nicht durch, weil alles pfändbare der zeitlich früheren Abtretung an den Treuhänder unterliegt. Die nicht abgetretenen oder vom Treuhänder freigegebenen Forderungen jedoch unterliegen der Pfändung.
dito. Z. B. unterliegt ein evtl. Steuererstattungsanspruch nicht der Abtretung und ist pfändbar.
Würde da den Pfüb auch ohne weiteres erlassen, ob das ganze Sinn macht und es überhaupt was zu pfänden gibt, hat mich beim Erlass nicht zu berühren. Bezüglich der Thematik Neugläubiger sehe ich das auch so wie die Vorschreiber.
Zumindest rangwahrend ist eine Pfändung immer sinnvoll.
Man könnte aber den Treuebonus - den der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode erhält- pfänden.
Hab ich selbst noch nicht gemacht - soll aber gehen....
Der Neugläubiger darf unproblematisch das Konto pfänden.
dito. Z. B. unterliegt ein evtl. Steuererstattungsanspruch nicht der Abtretung und ist pfändbar.
Kleiner Einwand;
Wurde die Steuererstattung der Nachtragsverteilung vorbehalten, dann hat der Gläubiger Pech gehabt.
Man könnte aber den Treuebonus - den der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode erhält- pfänden.
Hab ich selbst noch nicht gemacht - soll aber gehen....
Richtig, Neugläubiger können den Motivationsrabatt pfänden.
Ich häng mich hier mal ran...
Muss ich dem Insolvenzgericht Mitteilung über den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch einen Neugläubiger während der Wohlverhaltensperiode machen?
Bloss nicht, was sollten wir denn damit anfangen?
Ich häng mich hier mal ran...
Muss ich dem Insolvenzgericht Mitteilung über den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch einen Neugläubiger während der Wohlverhaltensperiode machen?
Warum willst Du das machen, er darf doch pfänden und es interessiert zur Abwicklung des Insolvenzverfahrens niemanden.
Hier kam die Frage auf, ob es das Insolvenzgericht vielleicht interessiert wenn es dann später darum geht, RSB zu erteilen oder zu versagen?!
Hier kam die Frage auf, ob es das Insolvenzgericht vielleicht interessiert wenn es dann später darum geht, RSB zu erteilen oder zu versagen?!
Welcher Grund für die Versagung sollte denn vorliegen. Neue Schulden sind kein Grund für eine Versagung.
Hier kam die Frage auf, ob es das Insolvenzgericht vielleicht interessiert wenn es dann später darum geht, RSB zu erteilen oder zu versagen?!
Welcher Grund für die Versagung sollte denn vorliegen. Neue Schulden sind kein Grund für eine Versagung.
Wohl wahr, zum Glück für die Schuldner. Wäre das ein Versagungsgrund, würde ein ziemlicher hoher Prozentsatz keine Restschuldbefreiung bekommen.
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