Fügt ihr, bzw. die eure Geschäftsstellen aufgrund eurer Verfügung, die nicht eingereichten Seiten dem zu erlassenen Beschluss bei?
Damit würde der Kostenaufwand für Papier etc. doch nur vom Gläubiger auf die Gerichte verlagert werden. Das kann doch nicht tatsächlich gewollt sein.Oder erlasst ihr die Pfübse mit den fehlenden Seiten? Z.B. Pfändung von Arbeitseinkommen nur mit den Seiten 2, 3, 4, 8 und 9.
Auf Blatt 5 stehen ja nur noch die weiteren Ansprüche D-F, auf Seite 6 nur nähere Erläuterungen zu § 850c (auf den ja auch schon auf Seite 4 hingewiesen wird und auf Seite 7 nur weitere Anordnungen, die aber eben nicht beantragt wurden.
Im Bsp. scheinen mir die genannten Seiten ausreichend.
Seite 6 kann man machen - wie KlausR - würde ich aber wohl nicht ergänzend beifügen.
Ach, bislang läuft's ganz gut, paar Unzulässigkeits-Verfügungen wg. Alt-Vordruck, der Rest ist nicht so viel schlechter als bisher; nur besser ist es auch nicht wirklich, allein durch die Kreuz-Kastel-Schwemme erhöht sich halt schlicht das Fehler- / Unklarheitspotenzial.
(Seltsam bislang nur die eine Nachfrage des RA, er habe doch den Antrag am 29.10. gestellt und damit ging er ja dann wohl vor dem 2.11. ein. - Nein, ging er nicht, Eingangsstempel 3.11., ja glaubt er denn, ich verfüge den Käse aus Spaß an der Freude ... egal.)
Wie sieht's bei euch so aus?